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Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand – eine Trendumkehr?
Eine oftmals nicht einfach zu beantwortende Frage ist die Zuordnung von verschiedenen Umbaumaßnahmen / Reparaturen zu den steuerlichen Kategorien Erhaltungsaufwand oder Herstellungsaufwand.
Diese Einteilung ist wichtig, weil deren steuerliches Schicksal durchaus unterschiedlich ist.
## Instandhaltung
Erhaltungsaufwand wird als Instandhaltungsaufwand bezeichnet, wenn er als laufend wiederkehrende Reparatur zu qualifizieren ist und der Nutzwert des Gebäudes nicht wesentlich erhöht oder die Nutzungsdauer nicht wesentlich verlängert wird. Instandhaltungsaufwand kann / muss steuerlich sofort abgesetzt werden.
## Instandsetzung
Die zweite Kategorie des Erhaltungsaufwands – der Instandsetzungsaufwand – muss hingegen (bei Wohnnutzung) auf zehn Jahre verteilt abgesetzt werden, wenn eine Erhöhung des Nutzungswertes oder eine Verlängerung der Nutzungsdauer gegeben ist.
## Herstellung
Herstellungsaufwand ist hingegen auf die (neue) Restnutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben bzw. kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf 15 Jahre verteilt werden.
Herstellungsaufwand bzw. Herstellungskosten sind aus steuerlicher Sicht immer dann gegeben, wenn die Baumaßnahmen zu einer Änderung der „Wesensart“ des Gebäudes führen. Beispiele hierfür sind
» der erstmalige Einbau einer Liftanlage;
» die Aufstockung eines Gebäudes;
» Wohnungszusammenlegungen;
» die Veränderung von Grundrissen;
» der Einbau eines gemauerten Kachelofens;
» der Einbau einer Klima und Belüftungsanlage;
» die Errichtung einer Sauna und Wellnessanlage;
» der Einbau einer Fußbodenheizung.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied nun jüngst entgegen der herrschenden Lehre und auch gegen die Ausführungen in den Einkommensteuer Richtlinien, dass der erstmalige Einbau einer zentralen Etagenheizung durchaus als Erhaltungsaufwand qualifiziert wer den könne. Ausschlaggebend war im gegenständlichen Fall der Umstand, dass es zu keiner Bedienungsvereinfachung gekommen sei, wodurch sich die Wesensart der Wohnung nicht verändert hatte. In der Vergangenheit war der „erstmalige Einbau“ einer Heizung – im Sinne der oben dargestellten Definition von Herstellungsaufwand – von der Rechtsprechung regelmäßig als aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand behandelt worden.
Es ist somit erfreulich, dass es nunmehr zu einer Änderung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gekommen ist: Auch der erstmalige Einbau einer Etagenheizung kann als Erhaltungsaufwand qualifiziert werden, sofern die daraus resultierenden Änderungen in der Wohnung aus der Sicht des Nutzers oder Mieters eher vernachlässigbar, also unwesentlich sind.
## Einzelfallkriterium: Änderung der Wesensart
Die dargestellte Begründung des Verwaltungsgerichtshofes legt Folgendes nahe: Bei entsprechendem Umfang der Umbaumaßnahmen (z.B. gänzliche Umgestaltung der Wohnung inklusive Einbau einer neuen dem Technologiestand entsprechenden Heizung und / oder Ersatz von mehreren Kaminen) und einer damit verbundenen Änderung der „Wesensart“ der Wohnung wird die Behandlung der anfallenden Kosten als Herstellungskosten weiterhin geboten sein. «
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AutorKarin Fuhrmann
Tags
Sanierung
Tax & Law
FM & TGA
Instandhaltung
Instandsetzung
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