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Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand – eine Trendumkehr?

Eine oftmals nicht einfach zu beantwortende Frage ist die Zu­ordnung von verschiedenen Umbau­maßnahmen / Reparaturen zu den steu­erlichen Kategorien Erhaltungsaufwand oder Herstellungsaufwand. Diese Eintei­lung ist wichtig, weil deren steuerliches Schicksal durchaus unterschiedlich ist. ## Instandhaltung Erhaltungsaufwand wird als Instand­haltungsaufwand bezeichnet, wenn er als laufend wiederkehrende Reparatur zu qualifizieren ist und der Nutzwert des Gebäudes nicht wesentlich erhöht oder die Nutzungsdauer nicht wesent­lich verlängert wird. Instandhaltungs­aufwand kann / muss steuerlich sofort abgesetzt werden. ## Instandsetzung Die zweite Kategorie des Erhaltungs­aufwands – der Instandsetzungsauf­wand – muss hingegen (bei Wohnnut­zung) auf zehn Jahre verteilt abgesetzt werden, wenn eine Erhöhung des Nut­zungswertes oder eine Verlängerung der Nutzungsdauer gegeben ist. ## Herstellung Herstellungsaufwand ist hingegen auf die (neue) Restnutzungsdauer des Ge­bäudes abzuschreiben bzw. kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf 15 Jahre verteilt werden. Herstellungsaufwand bzw. Her­stellungskosten sind aus steuerlicher Sicht immer dann gegeben, wenn die Baumaßnahmen zu einer Änderung der „Wesensart“ des Gebäudes führen. Beispiele hierfür sind » der erstmalige Einbau einer Liftanlage; » die Aufstockung eines Gebäudes; » Wohnungszusammenlegungen; » die Veränderung von Grundrissen; » der Einbau eines gemauerten Kachel­ofens; » der Einbau einer Klima­ und Belüf­tungsanlage; » die Errichtung einer Sauna­ und Wellnessanlage; » der Einbau einer Fußbodenheizung. Der Verwaltungsgerichtshof entschied nun jüngst entgegen der herrschenden Lehre und auch gegen die Ausführun­gen in den Einkommensteuer­ Richtli­nien, dass der erstmalige Einbau einer zentralen Etagenheizung durchaus als Erhaltungsaufwand qualifiziert wer­ den könne. Ausschlaggebend war im gegenständlichen Fall der Umstand, dass es zu keiner Bedienungsverein­fachung gekommen sei, wodurch sich die Wesensart der Wohnung nicht ver­ändert hatte. In der Vergangenheit war der „erstmalige Einbau“ einer Heizung – im Sinne der oben dargestellten Defi­nition von Herstellungsaufwand – von der Rechtsprechung regelmäßig als ak­tivierungspflichtiger Herstellungsauf­wand behandelt worden. Es ist somit erfreulich, dass es nunmehr zu einer Änderung der Ju­dikatur des Verwaltungsgerichtshofes gekommen ist: Auch der erstmalige Einbau einer Etagenheizung kann als Erhaltungsaufwand qualifiziert werden, sofern die daraus resultie­renden Änderungen in der Woh­nung aus der Sicht des Nutzers oder Mieters eher vernachlässigbar, also unwesentlich sind. ## Einzelfallkriterium: Änderung der Wesensart Die dargestellte Begründung des Ver­waltungsgerichtshofes legt Folgendes nahe: Bei entsprechendem Umfang der Umbaumaßnahmen (z.B. gänzliche Umgestaltung der Wohnung inklusi­ve Einbau einer neuen dem Techno­logiestand entsprechenden Heizung und / oder Ersatz von mehreren Ka­minen) und einer damit verbundenen Änderung der „Wesensart“ der Woh­nung wird die Behandlung der anfal­lenden Kosten als Herstellungskosten weiterhin geboten sein. «
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© Cachalot Media House GmbH - Veröffentlicht am 26. März 2014 - zuletzt bearbeitet am 07. Oktober 2024


KF
AutorKarin Fuhrmann
Tags
Sanierung
Tax & Law
FM & TGA
Instandhaltung
Instandsetzung

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