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AIFMG

Neuerungen für Investmentfonds – ein kurzer Abriss über den Anwendungsbereich dieser neuen Bestimmung. Mit dem Alternative Investmentfonds Manager Gesetz (AIFMG BGBl. I Nr. 135/2013) wurde die Richtlinie über die Verwaltung alternativer Investmentfonds (RL 2011/61/EU, AIFMD) in österreichisches Recht umgesetzt. Ziel ist es, auf EU-Ebene einheitliche Vorgaben und eine Aufsicht über bisher nicht geregelte Fonds, so genannte Alternative Investmentfonds (beispielsweise Hedgefonds, Private Equity Fonds, Immobilienfonds und sonstige Spezialfonds, jeweils unabhängig davon, ob diese offen oder geschlossen sind) zu schaffen und deren Verwaltungsgesellschaften (Alternative Investmentfonds Manager, kurz AIFM) zu regulieren. Mit anderen Worten ist das AIFMG ein reines Aufsichtsgesetz für Manager von AIF. Um notwendige Umstellungsmaßnahmen sowie die Konzessionierung bzw. Registrierung ohne Zeitverzug einleiten zu können, müssen in einem ersten Schritt sämtliche Veranlagungsgesellschaften österreichweit die Anwendbarkeit des AIFMG prüfen. AIFM sind juristische Personen, welche AIF auflegen, die kumulativ nachfolgende Voraussetzungen gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 1 AIFMG erfüllen: 1. Organismen für gemeinsame An­lagen, 2. die von einer Anzahl von Anlegern 3. Kapital einsammeln, 4. um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie 5. zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, 6. ohne dass das eingesammelte Kapital unmittelbar der operativen Tätigkeit dient, 7. und für die keine Genehmigung gemäß Artikel 5 der RL 2009/65/EG („OGAW“) erforderlich ist. [b]Um als Organismus für gemeinsame Anlagen[/b] zu gelten, spielt es keine Rolle, in welcher Rechtsform der AIF errichtet ist. Wesentlich ist laut European Securities and Markets Authority (ESMA), dass ein rechtlich oder wirtschaftlich selbstständiges (zum Beispiel durch einen getrennten Rechnungskreis) Vehikel vorliegt, in dem das externe von den Investoren eingesammelte Kapital gepoolt wird, um eine Rendite für die Anleger zu erwirtschaften, die aus dem gemeinschaftlichen Eingehen von Risiken durch Kaufen, Halten und Verkaufen von Vermögensgegenständen resultiert. Die Voraussetzung der [b]Kapitalsammlung von einer Anzahl an Anlegern[/b] ist bereits dann erfüllt, wenn ein kapitalsuchender Organismus gewerbsmäßig tätig wird, um von einem oder mehreren Investoren Kapital zu akquirieren. Ein weiteres Kriterium ist, dass das Kapital anhand einer festgelegten [b]Anlagestrategie zum Nutzen der Anleger[/b] investiert wird. Die Anlagestrategie muss spätestens im Zeitpunkt der verbindlichen Kapitalzusage feststehen, rechtlich bindend sowie von den Anlegern durchsetzbar sein und diverse Anlagekriterien wie Investments in bestimmte Assets, Beschränkungen der Asset Allocation, Investments in bestimmte geografische Regionen oder Haltefristen enthalten. Um als AIF zu gelten, darf das Kapital nicht unmittelbar der [b]operativen Tätigkeit[/b] dienen. Das Vorliegen einer operativen Tätigkeit muss einzelfallbezogen beurteilt werden und kann insbesondere im Immobilienbereich zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Die Errichtung von Immobilien (Development) wird von der ESMA ausdrücklich als unternehmerische Tätigkeit genannt. Gleiches muss unseres Erachtens auch für sogenannte Bauherrenmodelle gelten. Nicht als AIF gelten Gesellschaften, welche als [b]OGAW-Kapitalgesellschaften[/b] gemäß § 1 Absatz 1 Ziffer 13 BWG in Verbindung mit § 6 Absatz 2 InvFG ausschließlich OGAW verwalten, sowie [b]Holdinggesellschaften.[/b] Insgesamt ist die Beurteilung, ob § 2 Absatz 1 Ziffer 1 AIFMG zur Anwendung gelangt, einzelfallbezogen durchzuführen. Vielen Veranlagungsgesellschaften bereitet allerdings gerade diese Beurteilung Probleme, da bei Weitem noch nicht sämtliche der oben angegebenen Kriterien umfassend und vollinhaltlich bestimmt sind. «
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© Cachalot Media House GmbH - Veröffentlicht am 04. November 2013 - zuletzt bearbeitet am 14. August 2025


GK
AutorGerald Kerbl
Tags
International
Fonds
TPA Horwath
EU
Tax & Law
Gerald Kerbl
Alternative Investmentfonds Manager Gesetz
Alternativer Investmentfonds
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Private Equity Fonds
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European Securities and Markets Authority
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