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Aktuelles Immobilienrecht
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Wohnungseigentum: Im Rahmen einer gemeinschaftlichen Beschlussfassung darf ein Wohnungseigentümer nur dann an eine vom Wohnungseigentumsobjekt abweichende inländische Anschrift verständigt werden, wenn er zu diesem Zweck eine solche abweichende Anschrift bekannt gegeben hat. Der Bekanntgabe einer inländischen Zustellanschrift ist nicht der Umstand gleichzuhalten, dass im Grundbuch eine nicht mit dem Wohnungseigentumsobjekt übereinstimmende Anschrift eines Wohnungseigentümers angegeben ist. (5 Ob 238/12d) Mietrecht: Die Rügeobliegenheit des Geschäftsraummieters (ein Unternehmer, der eine Geschäftsräumlichkeit mietet, kann sich auf die Überschreitung des zulässigen Höchstmaßes des Mietzinses nur berufen, wenn er die Überschreitung unverzüglich, spätestens jedoch bei Übergabe des Mietgegenstands, gerügt hat) gilt auch beim Abschluss befristeter Mietverhältnisse. (5 Ob 191/12t)
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AutorChristoph Kothbauer
Tags
Wohnen
Office
Retail
Markt
Tax and Law
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