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Alarm! Gefahr für gewerberechtliche GFs
OGH-Entscheid weitet Haftung des gewerberechtlichen GFs aus.
Bis dato war die Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers eine primär verwaltungsstrafrechtliche Haftung für die in der Gewerbeordnung (GewO) vorgesehenen Verwaltungsstrafen, die in der Regel 3.600 Euro oder weniger betragen - ein überschaubares Risiko. Zivilrechtlich konnte er nur gegenüber dem Betriebsinhaber haftbar gemacht werden. Das ändert sich aber jetzt massiv.
Der OGH hat jetzt erstmals entschieden, dass die Haftung des gewerberechtlichen GFs aber noch viel, viel umfassender ist. In einem aktuellen Urteil hält der OGH fest, dass das Gebot der Einhaltung der Grenzen der Gewerbeberechtigung auch der Gefahrenabwehr dienen würde und damit der Kunden vor Schäden bewahren wäre. Der Gerichtshof qualifizierte die Regelung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer in Verbindung mit den Strafnormen der GewO als Schutzgesetz. Demnach würde der gewerberechtliche Geschäftsführer auch gegenüber einem Dritten, d.h. einem Auftraggeber, für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften haften. Dies kommt, so Bernhard Müller von Dorda Rechtsanwälte, einem Paradigmenwechsel gleich. Gewerberechtliche Geschäftsführer trifft sohin künftig ein weit größeres Haftungsrisiko als bisher! Eine umfassende und effiziente Überwachung der Betriebsabläufe durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer ist daher - mehr als - "angesagt".
Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Gewerbevorschriften und dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes, insbesondere für die Einhaltung der Grenzen der Gewerbeberechtigung verantwortlich. Dieses Gebot soll nach seinem Zweck sicherstellen, dass für die Ausübung des Gewerbes die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen und auf mangelnde Sachkunde zurückzuführende Gefahren vermieden werden.
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AutorGerhard Rodler
Tags
Markt
Tax & Law
Dorda
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