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Ausgliederungen: Quo Vadis?
Begünstigt durch eine gesetzliche Änderung im Jahr 2000 / 2001 (Neuschaffung von Artikel 34 BGBl I 2000 / 142) wurden Ausgliederungen von Tätigkeiten der öffentlichen Hand sehr populär.
Damals wurden Gebietskörperschaften – später auch Körperschaften öffentlichen Rechts – unter bestimmten Voraussetzungen umfangreiche Steuerbefreiungen für die Übertragung von Immobilien und anderem Vermögen auf ausgegliederte Rechtsträger gewährt. Die Befreiungen umfassten insbesondere die Grunderwerbsteuer, die Gesellschaftsteuer, die Eintragungsgebühr und die Umsatzsteuer.
Auch PPP-Modelle erfreuten sich in den Jahren danach wachsender Beliebtheit und dies zu Recht. Sowohl Ausgliederungen als auch PPP-Modelle bieten in der Regel folgende Vorteile:
» Projekte werden schneller und kostengünstiger realisiert;
» zusätzliche Einnahmequelle der öffentlichen Hand aus dem Anlagenverkauf und Entlastung des öffentlichen Haushalts;
» Entlastung der öffentlichen Verwaltung und Entbürokratisierung;
» Reduzierung des politischen Einflusses;
» kürzere Entscheidungswege;
» größere Flexibilität in Personalangelegenheiten;
» Hebung von Synergiepotenzialen und Begünstigung innovativer Lösungen.
Durch diese Rahmenbedingungen konnten die Kommunen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften aber auch einen wesentlichen Vorteil im Bereich der Umsatzsteuer erzielen. Dieser Vorteil resultierte daraus, dass die öffentliche Hand in vielen Bereichen der Leistungserbringung (z. B. Schulen) nicht zum Vorsteuerabzug für Investitionsausgaben etc. berechtigt war und ist.
Der Vorsteuerabzug im Rahmen von Ausgliederungen und PPP-Modellen ließ sich dadurch erreichen, dass nach Errichtung (beispielsweise durch eine GmbH oder KG) umsatzsteuerpflichtig an die Kommune vermietet wurde. Trotz umsatzsteuerpflichtiger Vermietung blieb letztlich üblicherweise ein namhafter Vorteil aus dem Vorsteuerabzug, da nach zehn Vermietungsjahren zur steuerfreien Vermietung gewechselt werden konnte.
##Das Ende der Modelle
Dieser Umsatzsteuervorteil wurde für künftige Ausgliederungen und PPP-Modelle durch die Änderungen des 1. StabG 2012 eliminiert, weil für neue Mietverträge ab dem 1. 9. 2012 nur noch dann zur Umsatzsteuerpflicht optiert werden kann, wenn der Mieter nahezu ausschließlich (mindestens 95 Prozent) steuerpflichtige Umsätze tätigt, was bei Körperschaften öffentlichen Rechts aber selten der Fall ist. Eine Ausnahme davon besteht, sofern mit der Errichtung vor dem 1. 9. 2012 begonnen wurde, solange die Errichtereigenschaft des Vermieters bestehen bleibt.
##Rückgängigmachung von Ausgliederungen
Sicherlich auch als Reaktion auf die Änderungen durch das Stabilitätsgesetz wurde nunmehr auch der genannte Artikel 34 durch das BGBl I Nr. 2013 / 5 geändert: Waren ursprünglich nur Ausgliederungen begünstigt, so ist dies nun auch bei der „Rückabwicklung“ von ausgegliederten Rechtsträgern der Fall.
Wiederum gibt es eine großzügige Abgabenbefreiung. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt die Befreiung aber erst nach Ablauf des Vorsteuerberichtigungszeitraumes, der für die bestehenden Modelle zum Großteil wohl fünf bzw. zehn Jahre (für Immobilien) beträgt. Neue Immobilien könnten allerdings bereits unter die 20-jährige Vorsteuerberichtigung fallen, die zum 1. 4. 2012 in Kraft getreten ist.
Sogar eine Befreiung von der Körperschaftsteuer wird für rückübertragene (!) Wirtschaftsgüter unter bestimmten Voraussetzungen gewährt; für diese rückübertragenen Wirtschaftsgüter ist von der übernehmenden Körperschaft öffentlichen Rechts der steuerliche Buchwert der aufgelösten Körperschaft fortzuführen.
##Zusammenlegung von Gebietskörperschaften
Die vorstehenden Befreiungen gelten sinngemäß auch für die Zusammenlegung von Gebietskörperschaften (beispielsweise plant die Steiermark die Zusammenlegung von Gemeinden) und alle damit in Zusammenhang stehenden Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte. Die Zusammenlegung anderer Körperschaften öffentlichen Rechts (beispielsweise von Pfarren) ist durch Artikel 34 derzeit nicht begünstigt. «
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AutorKarin Fuhrmann, Gottfried Sulz
Tags
Tax & Law
PPP-Modell
Ausgliederung
öffentlich-rechtliche Körperschaft
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