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Begutachtungsentwurf zum Steuerreformgesetz
Neuerungen im Bereich der Grunderwerbsteuer 2015/2016: Sonderfrage Anteilsvereinigung.
Mit dem Steuerreformgesetz, welches am 19. Mai 2015 als Begutachtungsentwurf veröffentlicht wurde, plant der Gesetzgeber unter anderem auch im Bereich der Grunderwerbsteuer einschneidende Veränderungen, welche derzeit einheitlich mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten sollen.
##(Geplante) neue Regelung zur Grunderwerbsteuer
Generell wird das nunmehr bestehende System, welches bei der Besteuerung zwischen „Familie“ und „Nicht-Familie“ unterscheidet zugunsten einer einheitlichen Besteuerung aufgegeben. Künftig soll bei allen grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbeständen die Gegenleistung, mindestens aber der von einem gemeinen Wert abgeleiteten Grundstückswert als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, wobei keine Unterscheidung in „Familie“ und „Nicht-Familie“ mehr erfolgt. Auch Umgründungen fallen künftig unter das allgemeine Besteuerungsregime. Der Gesetzgeber federt die Erhöhungen in der Bemessungsgrundlage durch gestaffelte Steuertarife, begünstigte Tarife, Freibeträge sowie (verzinst) Steuerstundungen im Ausmaß von zwei bis zu fünf Jahren ab (mit einer jährlichen Verzinsung von 2 Prozent p.a.).
##Sonderfrage Anteilsvereinigung
Im Bereich der Immobilienakquisition im Rahmen eines Share-Deals spielt § 1 Abs 3 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) in aller Regel eine entscheidende Rolle, da Grunderwerbsteuer auch dann ausgelöst wird, wenn Anteile einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft (unmittelbar) in der Hand eines Erwerbers oder in der Hand von Unternehmen im Sinne des § 2 Abs 2 Umsatzsteuergesetz (mittelbar) vereinigt werden. Die unmittelbare Anteilsvereinigung konnte bisher durch Einschaltung eines Zwerganteils vermieden werden. Auch sind, sofern Gestaltungsmissbrauch ausgeschlossen werden kann, treuhändig gehaltene Zwerganteile keine Seltenheit. Die Höhe des Zwerganteils ist grundsätzlich nicht vorgegeben, sodass auch beispielsweise Zwerganteile von 0,1 Prozent ausreichend waren. Wichtig ist, dass es sich um einen Vollrechtsanteil handelt, welchem alle Rechte und Pflichten zustehen. Höhere Zwerganteile waren in Konzernen gebräuchlich. Im Rahmen der geplanten gesetzlichen Änderungen wird der Zwerganteil erstmals gesetzlich festgelegt. Österreich hat sich hierbei am deutschen Grunderwerbsteuerrecht orientiert und einheitlich einen Zwerganteil von mindestens 5,1 Prozent definiert, da künftig eine unmittelbare Anteilsvereinigung auch dann vorliegen soll, wenn durch die Übertragung einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft mindestens 95 Prozent aller Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers alleine vereinigt werden. Zusätzlich sind Gesellschaftsanteile, die zu treuen Handen übereignet worden sind dem Treugeber zuzurechnen, womit treuhändige Gestaltungen in Zukunft nicht mehr möglich sind; dies gilt für Kapital- sowie Personengesellschaften gleichermaßen. Der Zwerganteil von 5,1 Prozent ist auf Kapital- sowie Personengesellschaften anzuwenden, wobei das Gesetz für Personengesellschaften die zusätzliche Einschränkung einer fünfjährigen Sperrfrist für die Übertragung von mehr als 94,9 Prozent der Anteile vorsieht. Die mittelbare Anteilsvereinigung war bisher an § 2 Abs 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) geknüpft. Nach herrschender Lehre ist hier der Organschaftsbegriff des UStG (finanzielle, wirtschaftliche sowie organisatorische Eingliederung) heranzuziehen, wobei grundsätzlich auch grenzüberschreitende Betrachtungen erfolgen und sämtliche der genannten Kriterien kumulativ vorliegen müssen. Im Zuge der gesetzlichen Novellierung wird der Tatbestand dahingehend nicht unbeträchtlich erweitert, dass nunmehr auch eine Vereinigung in der Hand einer Unternehmensgruppe gem. § 9 KStG den Tatbestand der mittelbaren Anteilsvereinigung auslöst. Eine Anteilsvereinigung nach neuem Recht wird grundsätzlich auf Basis des vom gemeinen Wert abgeleiteten Grundstückswertes bemessen, wobei allerdings der begünstigte Steuersatz von 0,5 Prozent zur Anwendung gelangt. «
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AutorMag. Karin Fuhrmann und Mag. Gerald Kerbl, TPA Horwath
Tags
Österreich
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