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Insolvenzforderungen über 2 Milliarden
Rene Benko erschien bei der ersten Prüfungstagsatzung in Innsbruck
Heute ging die Prüfungstagsatzung im Konkursverfahrens über das Vermögen von Signa-Gründer René Benko im Landesgericht Innsbruck über die Bühne. Und wär hätte es gedacht, Benko erschien tatsächlich persönlich vor Gericht und das obwohl er rechtlich nicht persönlich erscheinen hätte müssen. Das Verfahren wurde über Eigenantrag eröffnet, nachdem bereits zuvor die Finanzprokuratur wegen offener Abgaben in der Höhe von ca. 1,7 Mio. Euro einen Gläubigerantrag gestellt hat.
Laut AKV Europa haben 30 Gläubiger:innen Insolvenzforderungen in der Höhe von etwa 2 Milliarden Euro angemeldet, wovon vorerst lediglich ein Teilbetrag von über 47 Millionen Euro anerkannt wurde. Die enorme Höhe der derzeitigen Bestreitungen erklärt sich damit, dass viele Forderungen derzeit noch nicht abschließend geprüft werden konnten, sei es, dass die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind oder die Anspruchsgrundlagen erst zu klären sind (z.B. allfällige Schadenersatzansprüche und geltend gemachte Haftungen).
Es bleibt abzuwarten, ob aufgrund der derzeit in Prüfung befindlichen Rolle von Rene Benko im Signa- Konzern weitere Ansprüche geltend gemacht werden. Bei der am 10.04.2024 abgelaufenen Anmeldefrist handelt es sich um keine Sperr- bzw. Präklusionsfrist, sodass noch nicht angemeldete Forderungen noch nachträglich angemeldet werden könnten.
Wesentlich für den Ausgang wird die tatsächliche Rolle von Benko sein. Denn obwohl Rene Benko ursprünglich Gründer und Mastermind der Signa-Gruppe war, hatte er jedoch über Jahre keine Gesellschafter- und Geschäftsführerfunktionen mehr inne. Den Vorsitz eines sogenannten Beirats (in der Signa Holding) hat er übernommen, hat ihn aber am 8. November 2023 über Drängen wichtiger Signa-Gläubiger:innen wieder abgegeben hat. Als Einzelunternehmer hatte er mehrere Beraterverträge mit verschiedenen Unternehmen aus der Signa-Gruppe und auch im Insolvenzantrag führte er aus, dass er zuletzt vornehmlich als Berater im Rahmen eines Einzelunternehmens tätig war. Zwischenzeitig sind sämtliche Beraterverträge seitens der Signa Gesellschaften aufgelöst worden. Wesentlich wird daher sein, ob Rene Benko tatsächlich lediglich in beratender Funktion tätig war oder als faktischer Geschäftsführer fungierte, was von vielen Wegbegleitern und Beteiligten in den letzten Monaten bereits so dargestellt wurde. Dieser Bereich ist nicht nur Gegenstand der Überprüfungen im Rahmen der anhängigen Insolvenzverfahren, sondern wird auch ein wesentlicher Aspekt in den Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden sein. Bekanntlich führen derzeit Strafverfolgungsbehörden in Deutschland, in Liechtenstein und in Österreich Ermittlungen aufgrund unterschiedlicher Sachverhaltsdarstellungen durch.
Das Einzel- bzw. Beratungsunternehmen verfügte über keine Aufträge und wurde in der Berichtstagsatzung formell geschlossen. Zudem steht Rene Benko in einem unselbstständigen Dienstverhältnis. Betreffend einer möglichen Vermögensverwertung steht zumindest für Österreich fest, dass Rene Benko hier weder über Liegenschaftsvermögen noch über Beteiligungen verfügt. Mit Ausnahme einer nicht werthaltigen Beteiligung sollen in Österreich auch keine Treuhandschaften vorliegen. Zudem soll er auch nicht Begünstigter der in Österreich protokollierten Laura Privatstiftung und der Familie Benko Privatstiftung sein, wobei die letztgenannte Stiftung ebenfalls insolvent ist. Auch bei den in Liechtenstein ansässigen zwei Stiftungen (Ingbe Stiftung und Arual Stiftung) dürfte der Schuldner nicht begünstigt sein. Benko wurde hinsichtlich des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses heute weitere Ergänzungen aufgetragen.
Weiterhin im Zentrum der Erhebungen des Insolvenzverwalters liegen Transaktionen in der Vergangenheit. Diese könnten eventuell angefochten werden, wenn sie für die Gläubiger nachteilig waren, in Benachteiligungsabsicht erfolgten oder nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vorgenommen wurden. Das österreichische Insolvenzrecht sieht je nach Sachverhalt unterschiedliche Fristen vor, die Anfechtungen von Rechtshandlungen bis zu 10 Jahre rückwirkend ermöglichen. Sollte die Unternehmenseigenschaft aufgegeben werden, würde auch das „Privatkonkursrecht“ noch im landesgerichtlichen Verfahren zur Anwendung gelangen. Ein Zahlungsplan setzt dabei eine gänzliche Verwertung des Vermögens des Schuldners voraus und den Gläubiger:innen wäre eine Quote anzubieten, welche der Einkommenssituation der nächsten drei Jahre entspricht. Sollte ein Zahlungsplan abgelehnt werden, sieht das Gesetz die Möglichkeit eines Abschöpfungsverfahrens vor, welches jedoch bei Vorliegen bestimmter strafrechtlicher Verurteilungen (zB falsches Vermögensverzeichnis oder betrügerische Krida, …) ausgeschlossen wäre.
Laut AKV Europa haben 30 Gläubiger:innen Insolvenzforderungen in der Höhe von etwa 2 Milliarden Euro angemeldet, wovon vorerst lediglich ein Teilbetrag von über 47 Millionen Euro anerkannt wurde. Die enorme Höhe der derzeitigen Bestreitungen erklärt sich damit, dass viele Forderungen derzeit noch nicht abschließend geprüft werden konnten, sei es, dass die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind oder die Anspruchsgrundlagen erst zu klären sind (z.B. allfällige Schadenersatzansprüche und geltend gemachte Haftungen).
Es bleibt abzuwarten, ob aufgrund der derzeit in Prüfung befindlichen Rolle von Rene Benko im Signa- Konzern weitere Ansprüche geltend gemacht werden. Bei der am 10.04.2024 abgelaufenen Anmeldefrist handelt es sich um keine Sperr- bzw. Präklusionsfrist, sodass noch nicht angemeldete Forderungen noch nachträglich angemeldet werden könnten.
Wesentlich für den Ausgang wird die tatsächliche Rolle von Benko sein. Denn obwohl Rene Benko ursprünglich Gründer und Mastermind der Signa-Gruppe war, hatte er jedoch über Jahre keine Gesellschafter- und Geschäftsführerfunktionen mehr inne. Den Vorsitz eines sogenannten Beirats (in der Signa Holding) hat er übernommen, hat ihn aber am 8. November 2023 über Drängen wichtiger Signa-Gläubiger:innen wieder abgegeben hat. Als Einzelunternehmer hatte er mehrere Beraterverträge mit verschiedenen Unternehmen aus der Signa-Gruppe und auch im Insolvenzantrag führte er aus, dass er zuletzt vornehmlich als Berater im Rahmen eines Einzelunternehmens tätig war. Zwischenzeitig sind sämtliche Beraterverträge seitens der Signa Gesellschaften aufgelöst worden. Wesentlich wird daher sein, ob Rene Benko tatsächlich lediglich in beratender Funktion tätig war oder als faktischer Geschäftsführer fungierte, was von vielen Wegbegleitern und Beteiligten in den letzten Monaten bereits so dargestellt wurde. Dieser Bereich ist nicht nur Gegenstand der Überprüfungen im Rahmen der anhängigen Insolvenzverfahren, sondern wird auch ein wesentlicher Aspekt in den Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden sein. Bekanntlich führen derzeit Strafverfolgungsbehörden in Deutschland, in Liechtenstein und in Österreich Ermittlungen aufgrund unterschiedlicher Sachverhaltsdarstellungen durch.
Das Einzel- bzw. Beratungsunternehmen verfügte über keine Aufträge und wurde in der Berichtstagsatzung formell geschlossen. Zudem steht Rene Benko in einem unselbstständigen Dienstverhältnis. Betreffend einer möglichen Vermögensverwertung steht zumindest für Österreich fest, dass Rene Benko hier weder über Liegenschaftsvermögen noch über Beteiligungen verfügt. Mit Ausnahme einer nicht werthaltigen Beteiligung sollen in Österreich auch keine Treuhandschaften vorliegen. Zudem soll er auch nicht Begünstigter der in Österreich protokollierten Laura Privatstiftung und der Familie Benko Privatstiftung sein, wobei die letztgenannte Stiftung ebenfalls insolvent ist. Auch bei den in Liechtenstein ansässigen zwei Stiftungen (Ingbe Stiftung und Arual Stiftung) dürfte der Schuldner nicht begünstigt sein. Benko wurde hinsichtlich des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses heute weitere Ergänzungen aufgetragen.
Weiterhin im Zentrum der Erhebungen des Insolvenzverwalters liegen Transaktionen in der Vergangenheit. Diese könnten eventuell angefochten werden, wenn sie für die Gläubiger nachteilig waren, in Benachteiligungsabsicht erfolgten oder nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vorgenommen wurden. Das österreichische Insolvenzrecht sieht je nach Sachverhalt unterschiedliche Fristen vor, die Anfechtungen von Rechtshandlungen bis zu 10 Jahre rückwirkend ermöglichen. Sollte die Unternehmenseigenschaft aufgegeben werden, würde auch das „Privatkonkursrecht“ noch im landesgerichtlichen Verfahren zur Anwendung gelangen. Ein Zahlungsplan setzt dabei eine gänzliche Verwertung des Vermögens des Schuldners voraus und den Gläubiger:innen wäre eine Quote anzubieten, welche der Einkommenssituation der nächsten drei Jahre entspricht. Sollte ein Zahlungsplan abgelehnt werden, sieht das Gesetz die Möglichkeit eines Abschöpfungsverfahrens vor, welches jedoch bei Vorliegen bestimmter strafrechtlicher Verurteilungen (zB falsches Vermögensverzeichnis oder betrügerische Krida, …) ausgeschlossen wäre.
EK
AutorElisabeth K. Fürst
Tags
Benko
Signa
Österreich
Insolvenz
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