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Was der Branche bei den Steuern droht

Das ist neu im Steuerjahr 2018

Der Entwurf für das Jahressteuergesetz 2018 liegt seit 10. April zur Begutachtung vor und beinhaltet vor allem wesentliche Änderungen auch für Immobilienunternehmen, vor allem wenn diese - wie das ja bei vielen der Fall ist - international tätig sind. Grund dafür ist die verpflichtende Umsetzung der EU Anti-Tax-Avoidance Richtlinie bis 31.12.2018. Der Gesetzesentwurf will laut TPA Steuerexpertin Iris Burgstaller unfairen Steuerwettbewerb unterbinden und -betrug bekämpfen. Durch das „Horizontal Monitoring“ wird der laufende Austausch zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen im vorhinein neu geregelt, anstelle einer im Nachhinein erfolgenden Abgabenprüfung. Österreich nimmt hier weltweit eine Vorreiterrolle ein. Einerseits enthält der Gesetzesentwurf schärfere Regeln als die EU sie vorsieht. Etwa Verschärfungen beim Zins- und Lizenzabzugsverbot im Konzern sowie den Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung betrifft. Umgekehrt kommt eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes zu einer konkreten Rechtsfrage, die der Steuerpflichtige stellt. Mit der Hinzurechnungsbesteuerung wird in Österreich ein bisher nicht dagewesenes Besteuerungsregime eingeführt. Schon bisher sind Dividenden von ausländischen niedrig besteuerten Tochtergesellschaften, die überwiegend Zins- oder Lizenzeinkünfte erzielen, in Österreich nicht steuerfrei, sondern normal steuerpflichtig. Diese Bestimmung bleibt bestehen und wird zusätzlich verschärft, da der Kreis der „schädlichen“ Einkünfte wesentlich erweitert wird. Neben Zins- und Lizenzeinkünften sind nunmehr auch explizit Finanzierungsleasing, (konzerninterne) Tätigkeiten von Versicherungen und Banken sowie aus dem Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen an Konzerngesellschaften ohne wirtschaftlichen Mehrwert „schädlich“. Gewinne von ausländischen Tochtergesellschaften - unabhängig vom Gewinntransfer nach Österreich - werden ab 2019 direkt in Österreich bei der Muttergesellschaft besteuert, sofern die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an der ausländischen Tochtergesellschaft von mehr als 50 Prozent, Besteuerung der ausländischen Tochtergesellschaft von nicht mehr als 12,5 Prozent, Einkünfte der Tochtergesellschaft sind zu mehr als einem Drittel aus den oben erwähnten „schädlichen“ Quellen. Die sogenannte Wegzugsbesteuerung führt bei grenzüberschreitender Sitzverlegung oder Überführung von Wirtschaftsgütern oder Betrieben ins Ausland zu einer Besteuerung nicht realisierter Gewinne („Exit Tax“). Diese Exit Tax kann derzeit in bestimmten Fällen über einen Zeitraum von sieben Jahren gezahlt werden. Nunmehr wird aufgrund der EU Vorgaben der Ratenzahlungszeitraum auf fünf Jahre verkürzt. Zu einer sofortigen Fälligstellung kommt es wie bisher bei einer Veräußerung der Wirtschaftsgüter, Betriebe oder Betriebsstätten.
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© Cachalot Media House GmbH - Veröffentlicht am 16. April 2018 - zuletzt bearbeitet am 07. Oktober 2024


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AutorGerhard Rodler
Tags
International
Markt
Tax & Law
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