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Entwarnung um DSGVO-Türschild-Krimi

Anonymisierung ist noch nicht zwingend

Schilda lässt grüßen. Oder in dem Fall eben nicht. Denn: Nachdem ein Mieter bei Wiener Wohnen angefragt hätte, weswegen sein Name auf einem Türschild angebracht war und hierauf argumentierte, dass das nicht mehr den Auflagen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entspreche, hatte Wiener Wohnen jetzt angekündigt, über 220.000 (!) Türschilder in Top-Nummern auszutauschen. Da herrscht naturgemäß für Verunsicherung in der Branche, denn auch private Vermieter und Hausverwaltungen könnten nun dazu gezwungen werden, die Türschilder DSGVO-konform zu anonymisieren. Doch die österreichische Wirtschaftskammer versucht zu beruhigen. Vom Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder heißt es dazu, dass man auch vor Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai strenge datenschutzrechtliche Regelungen habe, die eben auch Türschilder miteinbeziehen würden: „So wurden Namensschilder an Türen teilweise aufgrund von ausdrücklichen Einwilligungen - etwa durch Ankreuzmöglichkeit beim Mietvertrag oder separate Unterschrift - schlüssigen Einwilligungen oder auch aufgrund von “berechtigten Interessen„ angebracht. Auch mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat sich hier keine Änderung ergeben. Bis jetzt liegt noch keine anderslautende Entscheidung der Datenschutzbehörde vor.“ Heißt auf immoflash-Nachfrage: Es gibt noch keine eindeutige Judikatur, das was jetzt mit Wiener Wohnen passiert, sei lediglich ein juristischer Meinungsaustausch. Demnach könnten die oben genannten berechtigten Interessen auch mit dem Beispiel argumentiert werden, dass etwa Einsatzfahrzeuge in akuten Notsituationen Wohnungen aufsuchen müssten oder auch Paketzusteller manchmal fehlerhafte Adressbeschriftungen erhalten, wonach sie mit den Namen an den Türschildern die Kunden leichter auffinden könnten. Der Weg von Wiener Wohnen mittels Anonymisierung der 220.000 Türschilder sei zwar möglich, aber nicht die einzig gangbare Lösung. Man könne beim Mietvertrag etwa anfordern, was am Klingelschild ausgewiesen werden soll. Das wäre sogar durch ein separates Kästchen im Mietvertrag möglich. Bei bestehenden Mietverträgen können Hausverwalter Rundschreiben aussenden und Mieter wie auch Wohnungseigentümer noch einmal darauf hinweisen, ob sie den Namen auf dem Türschild behalten wollen oder nicht. Gebe es keine Antwort, könne man immer noch auf die Top-Nummer ändern. Zuvor solle man aber prüfen, ob das mit dem Türschild nicht ohnehin bereits im Mietvertrag bzw. Eigentumsvertrag geregelt war.
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© Cachalot Media House GmbH - Veröffentlicht am 15. Oktober 2018 - zuletzt bearbeitet am 07. Oktober 2024


CS
AutorCharles Steiner
Tags
Wohnen
Österreich
International
Markt
Tax & Law
WKO
Wiener Wohnen
Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder
DSGVO

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