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Erhöhung des Investitionsfreibetrags ab November schafft neue Investitionsanreize für Unternehmer
Expertentipp von Gerald Kerbl und Bernhard Winkelbauer, TPA Steuerberatung
Zur Stärkung der Konjunktur wird der im Jahr 2023 eingeführte Investitionsfreibetrag (IFB) für den Zeitraum vom 1. November 2025 bis Ende 2026 auf 20% bzw. 22% erhöht. Der IFB stellt eine gewinnmindernde steuerliche Betriebsausgabe dar und reduziert die steuerliche Bemessungsgrundlage, wobei, anders als bei steuerfreien Subventionen, die Abschreibungsbasis durch den IFB nicht gekürzt wird. Somit können ab November 2025 20% (statt bisher 10%) und bei gewissen Investitionen im Bereich Ökologisierung sogar 22% (statt bisher 15%) der Anschaffungs- und Herstellungskosten von bestimmten begünstigten Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen als IFB geltend gemacht werden.
Die maximal begünstigte Investitionssumme ist dabei mit 1 Mio. Euro pro Betrieb und Wirtschaftsjahr gedeckelt, womit sich zusätzlich (fiktive) Betriebsausgaben iHv. EUR 200.000 bzw. EUR 220.000 ergeben können. Aus budgetären Gründen kam es im letzten Moment noch zu einer Anpassung für die Monate November und Dezember 2025: Statt dem vollen Höchstbetrag kann in den letzten zwei Monaten des Jahres 2025 nur ein zeitlich anteiliger Höchstbetrag für Investitionen von EUR 166.667 (2/12 von 1 Mio.) genutzt werden. Allerdings besteht unter Umständen auch die Möglichkeit einen Überhang in das Jahr 2026 vorzutragen, oder in die Vormonate des laufenden Wirtschaftsjahres 2025 mit geringerem IFB rückzutragen.
Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des IFB sind Investitionen in Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, die einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet werden können und eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zumindest 4 Jahren aufweisen. Bei Ausnutzung des IFB ist darauf zu achten, dass es bei Ausscheiden des begünstigten Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen innerhalb von 4 Jahren grundsätzlich zu einer Nachversteuerung, also einem gewinner höhenden Ansatz des IFB kommt.
Die maximal begünstigte Investitionssumme ist dabei mit 1 Mio. Euro pro Betrieb und Wirtschaftsjahr gedeckelt, womit sich zusätzlich (fiktive) Betriebsausgaben iHv. EUR 200.000 bzw. EUR 220.000 ergeben können. Aus budgetären Gründen kam es im letzten Moment noch zu einer Anpassung für die Monate November und Dezember 2025: Statt dem vollen Höchstbetrag kann in den letzten zwei Monaten des Jahres 2025 nur ein zeitlich anteiliger Höchstbetrag für Investitionen von EUR 166.667 (2/12 von 1 Mio.) genutzt werden. Allerdings besteht unter Umständen auch die Möglichkeit einen Überhang in das Jahr 2026 vorzutragen, oder in die Vormonate des laufenden Wirtschaftsjahres 2025 mit geringerem IFB rückzutragen.
Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des IFB sind Investitionen in Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, die einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zugeordnet werden können und eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zumindest 4 Jahren aufweisen. Bei Ausnutzung des IFB ist darauf zu achten, dass es bei Ausscheiden des begünstigten Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen innerhalb von 4 Jahren grundsätzlich zu einer Nachversteuerung, also einem gewinner höhenden Ansatz des IFB kommt.
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AutorGerald Kerbl und Bernhard Winkelbauer
Tags
Investitionen
Konjunktur
Euro
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