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Erleichterungen seitens der Finanz

Unterbrechung von Fristen, Stundungen

Im Zusammenhang mit Abgabenverfahren werden die Fristen, die bis zum 16. März 2020 noch nicht abgelaufen sind, bis 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Die Abgabenbehörde kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass die Frist nicht auf die vorgenannte Dauer unterbrochen ist. In diesem Fall hat sie gleichzeitig eine angemessene Frist zu setzen. Gleiches gilt für finanzstrafrechtliche Verfahren. Übrigens: Die Fristhemmungen könnten vom Finanzministerium über den 30.4.2020 hinaus erstreckt werden können, sollte es nötig werden. Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krise erfolgen, sind von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit. In Umsetzung der BMF-Information vom 14.3.2020 hat das BMF eine eigene Website mit Vorlagen zur Beantragung der Erleichterungen (Herabsetzungen, Stundungen,...) erstellt. Auf dieser Website regt das BMF an, dass die jeweiligen Anträge per Email an das BMF übermittelt werden können. Von dieser Vorgangsweise ist derzeit im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des VwGH dringend abzuraten. Gem VwGH stellen Emails keine ordnungsgemäßen Anträge dar. Da einige der Erleichterungen (Herabsetzung von Säumniszuschlägen gem § 217 Abs 7 BAO und Stundung gem § 212 BAO) nur auf Antrag des Abgabepflichtigen vorgenommen werden dürfen, sollte jedenfalls sichergestellt werden, dass der Antrag ordnungsgemäß gestellt wird. Wir empfehlen daher die Anträge nur postalisch, per Fax oder über Finanzonline an das Finanzamt zu übermitteln. Diese Informationen wurden uns von der tpa übermittelt. Im Übrigen gilt: Gemeinsam schaffen wir das.
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© Cachalot Media House GmbH - Veröffentlicht am 24. März 2020 - zuletzt bearbeitet am 04. September 2025


GR
AutorGerhard Rodler
Tags
Österreich
International
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Tax & Law
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