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Der richtige Umgang mit unerlaubten Eingriffen im Wohnungseigentum
Expertentipp von Mag. Mario Ruhdorfer, Rechtsanwalt und Partner von Eisner Ruhdorfer Legal
Wohnungseigentümer sind einander durch besondere Treue- und Rücksichtnahmepflichten verbunden. Die Widmung der einzelnen Gebäudeteile – sei es als allgemeine Teile der Liegenschaft, Wohnungseigentumsobjekte oder Zubehör – bestimmt, wie diese Bereiche genutzt werden dürfen. Jeder Miteigentümer hat das Recht, seine Wohnung bestimmungsgemäß zu nutzen, ist jedoch
zugleich verpflichtet, das Gebäude und sein Wohnungseigentumsobjekt im Interesse der Gemeinschaft ordnungsgemäß zu erhalten.
Eigenmächtige Änderungen an allgemeinen Teilen sind unzulässig. Immer öfter kommt es zu Anzeigen und baupolizeilichen Anordnungen, die die Behebung von Baugebrechen sowie den Abbruch von Gebäudeteilen zum Inhalt haben. Die Wohnungseigentümer werden in diesen Fällen regelmäßig von der Hausverwaltung über die Problematiken informiert und darauf hingewiesen, dass die Wohnungseigentümer selbst zur Durchsetzung angehalten sind. Gegen eigenmächtige Änderungen an allgemeinen Teilen kann und muss laut Bauordnung oft jeder einzelne Wohnungseigentümer vorgehen und deren Unterlassung oder Beseitigung verlangen.
Eine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer ist nicht erforderlich. Die Bauordnungen der Bundesländer sehen vor, dass jeder einzelne Miteigentümer für eine konsenswidrige Bebauung haftet. Die in den Bauordnungen angedrohten Strafen sind be trächtlich. Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung muss jeder einzelne Eigentümer selbst beweisen, dass er alle ihm zu Gebote stehenden Mittel ergriffen hat. Regelmäßig bedeutet das, dass der Beseitigungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden muss, damit eine Verwaltungsstrafe verhindert werden kann.
zugleich verpflichtet, das Gebäude und sein Wohnungseigentumsobjekt im Interesse der Gemeinschaft ordnungsgemäß zu erhalten.
Eigenmächtige Änderungen an allgemeinen Teilen sind unzulässig. Immer öfter kommt es zu Anzeigen und baupolizeilichen Anordnungen, die die Behebung von Baugebrechen sowie den Abbruch von Gebäudeteilen zum Inhalt haben. Die Wohnungseigentümer werden in diesen Fällen regelmäßig von der Hausverwaltung über die Problematiken informiert und darauf hingewiesen, dass die Wohnungseigentümer selbst zur Durchsetzung angehalten sind. Gegen eigenmächtige Änderungen an allgemeinen Teilen kann und muss laut Bauordnung oft jeder einzelne Wohnungseigentümer vorgehen und deren Unterlassung oder Beseitigung verlangen.
Eine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer ist nicht erforderlich. Die Bauordnungen der Bundesländer sehen vor, dass jeder einzelne Miteigentümer für eine konsenswidrige Bebauung haftet. Die in den Bauordnungen angedrohten Strafen sind be trächtlich. Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung muss jeder einzelne Eigentümer selbst beweisen, dass er alle ihm zu Gebote stehenden Mittel ergriffen hat. Regelmäßig bedeutet das, dass der Beseitigungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden muss, damit eine Verwaltungsstrafe verhindert werden kann.
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AutorMario Ruhdorfer
Tags
hausverwaltung
Bauordnung
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