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Gebührenrisiko beim Asset Deal?
Das BFG hat kürzlich über die gebührenrechtlichen Auswirkungen bei einem Unternehmenserwerb im Rahmen eines Asset Deals entschieden.
Das österreichische Gebührengesetz sieht vor, dass gewisse Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig sind, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird. Dies trifft unter anderem auf Bestandverträge (insbesondere Mietverträge über Büro- und Geschäftsräume sowie Pachtverträge) zu.
Kommt es allerdings zu einem gesetzlich angeordneten Vertragsübergang, wie dies beispielsweise von § 12 a MRG oder § 38 UGB vorgesehen ist, entsteht grundsätzlich kein (neues) gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft, sodass durch einen ex lege Bestandgeber-/Bestandnehmerwechsel keine Gebühr anfällt.
Das BFG hatte kürzlich den Fall eines Unternehmenserwerbes im Rahmen eines Asset Deals zu beurteilen, in welchem auf Basis von § 38 UGB auch vergebührte Bestandverträge übernommen wurden. Im zu beurteilenden Fall wurden unter dem Titel Asset-Purchase-Agreement (also einem Unternehmenskaufvertrag) zwischen "altem" Bestandnehmer (Veräußerer), "neuem" Bestandnehmer (Erwerber) und Bestandgeber vereinbart, die Bestandverträge in den Bereichen Kautionen und Haftungen abzuändern (im Gegenzug gegen die Vereinbarung höherer Kautionen durch den "neuen" Bestandnehmer (Erwerber) wurde von den Bestandgebern auf ihr Widerspruchsrecht nach § 38 Abs 2 UGB verzichtet).
##Revision beim VwGH anhängig
Das BFG bestätigt zwar ganz grundsätzlich, dass der bloße Bestandnehmerwechsel in Folge von § 38 UGB für sich genommen keine Gebühr ausgelöst hätte, durch die Einbeziehung sowohl des Erwerbers, des Veräußerers als auch der Bestandgeber läge allerdings eine Vertragsübernahme in Form einer Dreiparteienvereinbarung vor, was gebührenrechtlich zum Abschluss neuer Bestandverträge führe. Der Abschluss von Bestandverträgen wiederum sei gebührenpflichtig. (Gebührenfreie) Nachträge zu den bestehenden Bestandverträgen lägen ebenfalls mangels Parteienidentität (arg. "neuer" Bestandnehmer) nicht vor. Zu beachten ist, dass derzeit eine außerordentliche Revision beim VwGH zu diesem Fall anhängig ist, sodass noch offen ist, ob die Rechtsansicht des BFG halten wird.
Besondere Vorsicht ist dahingehend geboten, als beurkundete Parteienvereinbarungen selbst dann gebührenpflichtig sein können, wenn die vereinbarte Folge auch ohne die Parteienvereinbarung ex lege eintritt. Wird daher nach dem Inhalt der von den Parteien errichteten Urkunde nicht bloß ein nach § 38 UGB (ohnehin gesetzlich) eintretender Vertragsübergang niedergeschrieben (dies sah das BFG durch Änderungen im Bereich der Kaution und der Haftungen im gegenständlichen Fall gegeben), kann eine Gebührenpflicht ausgelöst werden.
Für die Praxis ist es in diesem Bereich daher von erheblicher Bedeutung, beim Wording vorsichtig vorzugehen, da die Abgrenzung zwischen der bloßen Beurkundung des gesetzlichen Rechtsübergangs bzw. lediglich klarstellenden Formulierungen in einer Übertragungsurkunde und einer darüber hinausgehenden gebührenpflichtigen Parteienvereinbarung von der Judikatur nicht abschließend geklärt sind.
Zumindest bis zur Entscheidung des VwGH über die anhängige außerordentliche Revision sollte daher besonderes Augenmerk auf die gebührenrechtlichen Auswirkungen bei Asset Deals gelegt und sofern möglich, erforderliche Änderungen/Ergänzungen in Nebenaspekten von bestehenden (und übergehenden) Bestandverträgen noch zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien (also ohne Erwerber) und vor dem Übergang des Bestandvertrages nach § 38 UGB durchgeführt werden. Aufgrund der Einzelrechtsnachfolge im Rahmen von Asset Deals, können sich die Vertragsparteien (Bestandgeber und "neuer" Bestandnehmer) nämlich auch bei nur "kleinen Änderungen" des Bestandvertrages mangels Parteienidentität nicht darauf berufen, dass lediglich ein gebührenfreier Nachtrag/Zusatz vorliegt.
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AutorAlexander Albl und Gerald Kerbl, beide TPA Steuerberatung
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