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Gemeinden als Staudingers Erben
Crowdfunding ist in aller Munde. Bei diesem populären alternativen Finanzierungsmodell ist zu beachten: Auch Gemeinden können sich jetzt um Gelder der "Crowd" bemühen.
Crowdfunding für Gemeinden ist nicht neu: Bereits in den vergangenen Jahren nutzten Kommunen Crowdfunding, um etwa Photovoltaik-Projekte zu finanzieren. Eigentlich befanden sich die Akteure bis dato im rechtsfreien Raum.
Alternative Finanzierungsmodelle sind spätestens seit Heinrich ("Heini") Staudinger und seinen Waldviertler Schuhen auch in Österreich in aller Munde. Zur Erinnerung: Staudinger ließ sich im Jahr 2012 - mangels Kreditwürdigkeit bei seiner Hausbank - Kleinkredite von Bekannten geben, was naturgemäß die Finanzmarktaufsicht auf den Plan rief. Das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) öffnet jetzt die gesetzlichen Schranken für Gemeinden genauso wie für Unternehmen.
##Crowdfunding: Wozu?
Die alternative Finanzierungsform Crowdfunding soll Impulse für Unternehmensgründungen (denkbar auch für PPPs) geben. Über Internet-Plattformen werden dabei die notwendigen Mittel über eine große Zahl an Kleininvestments lukriert. Im Fokus stehen in der Hauptsache kreative wie auch umweltbezogene Projekte.
Auf Anlegerseite wiederum bietet sich durch Crowdfunding die Möglichkeit, Kapital relativ unkompliziert mit einer Verzinsung oberhalb der Inflationsrate zu veranlagen - und zwar mit Risikokapital als Nachranggläubiger. Zurück zu den Gemeinden. Crowdfunding wird immer wieder in Zusammenhang mit Bürgerbeteiligungsmodellen genannt - praktisch war bisher ausschließlich von Photovoltaikanlagen die Rede. Freilich werden sich nun auf kommunaler Ebene neue Anwendungsbereiche ergeben.
Wirtschaftsstaatssekretär Harald Mahrer (ÖVP) schätzt das heimische Potenzial für Crowdfunding auf 65 Millionen Euro pro Jahr (weltweit ist von drei bis vier Milliarden Euro die Rede) - die Richtung ist klar: Tendenz steigend.
##Die Länder als Akteure
Unlängst wurde bei einer Sitzung der Gemeindeaufsichtsbehörden das Thema Crowdfunding angeschnitten: dabei zeigte sich, dass eine tiefergehende Beschäftigung der Länder mit der Materie bisher ausgeblieben ist bzw. erst ansteht.
Zu klären sind noch einige Fragen. Etwa: Muss Crowdfunding aufsichtsbehördlich genehmigt werden (analog einer Darlehensaufnahme)? Kommen für CF nur außerordentliche Vorhaben in Frage? Muss ein Höchstzinssatz (ein marktkonformer Zinssatz) ausverhandelt werden, den Gemeinden ihren Anlegern bezahlen dürfen? Wie soll das Begebungsvolumen gestaffelt sein, z.B. nach Gemeindegröße? Und wie sieht es bei Gemeindekooperationen (womöglich über Bundesländergrenzen) aus? Soll es Mindest- bzw. Höchstlaufzeiten geben, z.B. bei Investitionsprojekten maximal die Nutzungsdauer? An Crowdfunding interessierte Gemeinden müssen also noch viele Fragen klären. Der Gemeindebund empfiehlt jedenfalls, das Instrument Crowdfunding zur besseren Bindung der Bevölkerung an Projekte heranzuziehen - möge das etwa das Hereinholen eines Nahversorgers in den von Leerstand geplagten Ortskern sein, natürlich der Bau einer Photovoltaikanlage; keinesfalls solle das Tool Crowdfunding als Ersatz für ein Bankdarlehen missbraucht werden. «
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AutorRudolf Preyer
Tags
Investment
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