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Gesetzwidrigkeit als Anfechtungsgrund

Recht: OGH entscheidet über Beschluss einer Eigentümergemeinschaft

Der OGH (5 Ob 59/24y) hatte sich rezent mit einer auf den Grund der Rechtswidrigkeit gestützten Anfechtung des Beschlusses einer Eigentümergemeinschaft über den Tausch von Fenstern im Keller und im Stiegenhaus zu befassen und gelangte zu folgenden Ergebnissen:
➢ Der Anfechtungsgrund der Gesetzwidrigkeit soll nicht auf eine generelle Inhaltskontrolle der Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung hinauslaufen. Nur ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des WEG über die Verwaltung und „krasse Verstöße“ gegen die für die Verwaltung stets geforderten Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit machen einen Beschluss gesetzwidrig.
➢ Aus § 20 Abs 4 Satz 2 WEG ist keine Verpflichtung des Verwalters bzw der Verwalterin abzuleiten, bei Einholung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft über anstehende Erhaltungsarbeiten alle ihm bzw ihr vorliegenden Angebote zum Gegenstand der Abstimmung zu machen. Die Frage nach der allenfalls rechtswidrig unterbliebenen Einholung von Vergleichsangeboten hat daher keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses.
➢ Im vorliegenden Fall betraf der verfahrensgegenständliche Umlaufbeschluss nach der vom OGH gebilligten Interpretation des Rekursgerichts die Zustimmung zur Sanierung durch Austausch von Keller- und Stiegenhausfenstern im Grundsätzlichen, wobei weitere Angebote eingeholt werden sollten. Der OGH stellte fest, selbst das Nichteinholen der – im Beschluss im Übrigen ohnedies angekündigten – drei Angebote könnte nicht zur Rechtsunwirksamkeit des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft führen.
➢ An die Bestimmtheit eines Beschlussgegenstands sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Wenn auch ein wirksamer Umlaufbeschluss Angaben über den wesentlichen Inhalt der geplanten Maßnahme voraussetzt, besteht keine darüber hinausgehende Verpflichtung des Initiators bzw der Initiatorin des Umlaufbeschlusses, die Entscheidungsgrundlagen aufzubereiten und die Argumente, die für und gegen die Maßnahme sprechen, darzustellen oder zu diskutieren.
➢ Auch für die Auffassung, für die ausreichende Bestimmtheit jedes Mehrheitsbeschlusses (also auch im Bereich der ordentlichen Verwaltung) bedürfe es immer der Angabe, ob die Kosten dafür aus der Rücklage gedeckt werden könnten, fehlt eine Grundlage im Gesetz.

© Cachalot Media House GmbH - Veröffentlicht am 19. August 2024 - zuletzt bearbeitet am 07. Oktober 2024


LP
AutorLeon Protz
Tags
OGH
Sanierung
Kosten

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