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Anspruch auf Schutz des Gebäudenamens
RECHT. Gehören Eigentümer:innen von Gebäuden auch der Name
Die Käuferin einer Liegenschaft auf welcher sich ein unter einem bestimmten Namen bekanntes Gebäude befindet, hat, gestützt auf § 43 ABGB sowie Bestimmungen des UWGs, versucht, dem Eigentümer von bestehenden Internet – Domains die Nutzung des „Gebäudenamens“ zu untersagen. Daraus ergab sich die Frage, ob es ein Namensrecht an Gebäudenamen gibt.
Der OGH hat zu dieser Frage folgendes ausgeführt:
• Das Namensrecht (§ 43 ABGB) schützt die Person in bestimmten Fällen, in denen ein Dritter in ihr Recht eingreift, sich mit ihrem Namen zu identifizieren.
• Als höchstpersönliches Recht ist das Namensrecht nicht übertragbar.
• Objekt des Namensschutzes ist nicht nur der Name an sich, sondern jede Bezeichnung mit Namensfunktion - also jede Bezeichnung, die eine Person kennzeichnet und von anderen unterscheidet (und insofern auf sie "hinweist").
• Bezeichnungen mit Namensfunktion können (ua) sein: Namensbestandteile, Firmenbestandteile, (schlagwortartige) Abkürzungen von Namen und Firmen, Firmenschlagworte, Vulgär- oder Hofnamen, Etablissementbezeichnungen und ihre schlagwortartigen Bestandteile, Domains sowie Bezeichnungen von Gebilden ohne Rechtspersönlichkeit.
• Der Namensschutz steht jeweils der natürlichen oder juristischen Person (oder Mehrheit von natürlichen oder juristischen Personen) zu, welche die Bezeichnung mit Namensfunktion kennzeichnet und von anderen unterscheidet.
• Die Klägerin hat in ihrer Klage jedoch weder behauptet, dass die in Österreich bekannte Bezeichnung des Gebäudes, das auf ihrer Liegenschaft steht, sie selbst als juristische Person mit Namensfunktion identifiziere - also kennzeichne und von anderen unterscheide - noch entsprechende Tatsachen vorgebracht, die diesen rechtlichen Schluss zuließen.
• Ein Namensschutz (§ 43 ABGB) kam damit im vorliegenden Fall nach den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen nicht in Betracht.
• Der Eigentümer einer Liegenschaft kann allein aufgrund seiner Eigentümerstellung der Liegenschaft anderen Personen nicht gestützt auf § 43 ABGB die Nutzung von Domains untersagen, welche die Bezeichnung des Gebäudes enthalten.
Rechtsanwalt Roland Weinrauch schlussfolgert: "Sofern der Käufer einer Liegenschaft also sicherstellen möchte, dass der Verkäufer der Liegenschaft einen Gebäudenamen nicht weiter nutzt, z.B. durch die Verwendung in Internet-Domains, muss der Käufer sicherstellen, dass solche Internet-Domains im Verkauf mitübertragen werden. Gestützt auf § 43 ABGB (Namensrecht) ist eine Untersagung der Nutzung nicht möglich."
Der OGH hat zu dieser Frage folgendes ausgeführt:
• Das Namensrecht (§ 43 ABGB) schützt die Person in bestimmten Fällen, in denen ein Dritter in ihr Recht eingreift, sich mit ihrem Namen zu identifizieren.
• Als höchstpersönliches Recht ist das Namensrecht nicht übertragbar.
• Objekt des Namensschutzes ist nicht nur der Name an sich, sondern jede Bezeichnung mit Namensfunktion - also jede Bezeichnung, die eine Person kennzeichnet und von anderen unterscheidet (und insofern auf sie "hinweist").
• Bezeichnungen mit Namensfunktion können (ua) sein: Namensbestandteile, Firmenbestandteile, (schlagwortartige) Abkürzungen von Namen und Firmen, Firmenschlagworte, Vulgär- oder Hofnamen, Etablissementbezeichnungen und ihre schlagwortartigen Bestandteile, Domains sowie Bezeichnungen von Gebilden ohne Rechtspersönlichkeit.
• Der Namensschutz steht jeweils der natürlichen oder juristischen Person (oder Mehrheit von natürlichen oder juristischen Personen) zu, welche die Bezeichnung mit Namensfunktion kennzeichnet und von anderen unterscheidet.
• Die Klägerin hat in ihrer Klage jedoch weder behauptet, dass die in Österreich bekannte Bezeichnung des Gebäudes, das auf ihrer Liegenschaft steht, sie selbst als juristische Person mit Namensfunktion identifiziere - also kennzeichne und von anderen unterscheide - noch entsprechende Tatsachen vorgebracht, die diesen rechtlichen Schluss zuließen.
• Ein Namensschutz (§ 43 ABGB) kam damit im vorliegenden Fall nach den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen nicht in Betracht.
• Der Eigentümer einer Liegenschaft kann allein aufgrund seiner Eigentümerstellung der Liegenschaft anderen Personen nicht gestützt auf § 43 ABGB die Nutzung von Domains untersagen, welche die Bezeichnung des Gebäudes enthalten.
Rechtsanwalt Roland Weinrauch schlussfolgert: "Sofern der Käufer einer Liegenschaft also sicherstellen möchte, dass der Verkäufer der Liegenschaft einen Gebäudenamen nicht weiter nutzt, z.B. durch die Verwendung in Internet-Domains, muss der Käufer sicherstellen, dass solche Internet-Domains im Verkauf mitübertragen werden. Gestützt auf § 43 ABGB (Namensrecht) ist eine Untersagung der Nutzung nicht möglich."
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AutorWeinrauch Rechtsanwälte
Tags
Roland Weinrauch
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Recht
OGH
Liegenschaft
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