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Grunderwerbsteuer als Regierungsvorlage
Konzept bleibt wegen mangelnder Alternativen
Die Regierung hält, wenig überraschend, mangels rasch zur Verfügung stehender Alternativen am Konzept der Einheitswerte fest. An die Stelle der bisherigen Unterscheidung in entgeltliche sowie unentgeltliche Rechtsgeschäfte - welche ja vom VfGH als verfassungswidrig eingestuft wurde - wird künftig nur noch zwischen Familie und Nicht-Familie differenziert.
Die wesentlichsten Änderungen gegenüber dem ersten Ministerialentwurf:
Erstens: Übertragungen innerhalb der Familie sind weiterhin begünstigt. Die Begünstigung liegt darin, dass als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer – GrESt der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30 Prozent des gemeinen Wertes (de facto der Verkehrswert) heranzuziehen sind. Weiters ist im Familienkreis der Steuersatz mit 2 Prozent der Bemessungsgrundlage gegenüber dem allgemeinen Tarif von 3,5 Prozent reduziert.
Zweitens: Für unentgeltliche Betriebsübertragungen sieht schon das bisherige Gesetz einen Freibetrag von 365.000 Euro vor. Dieser Freibetrag wurde auch im Ministerialentwurf übernommen und sollte ursprünglich für entgeltliche sowie unentgeltliche Übertragungen innerhalb der Familie zur Anwendung kommen. In der Regierungsvorlage ist die Begünstigung für entgeltliche Übertragungen nun nicht mehr enthalten. Vielmehr definiert § 3 Grunderwerbsteuergesetz nunmehr den „unentgeltlichen Erwerb“ neu und schränkt die Anwendung des Freibetrages auf diese Fälle ein.
Die mehrfach vorgebrachten Erleichterungen für Umstrukturierungen außerhalb des Umgründungssteuergesetzes sowie für Erleichterungen bei Zuwendung von Liegenschaftsvermögen an Privatstiftungen sind in der Regierungsvorlage leider nicht enthalten; die Bundesländer Österreichs dürfen sich daher auf etwas höhere Steuereinnahmen freuen.
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AutorGerhard Rodler
Tags
Österreich
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