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Grünes Licht für PV am Balkon
RECHT. Ab 1.9. Privilegien auch für Terrassen
Die eigennützige Errichtung von Photovoltaikanlagen an Balkonen und Terrassen wird (analog der Anbringung von Vorrichtungen zum Langsamladen elektrisch betriebener Fahrzeuge) ab 1. September einer zweifachen Privilegierung unterworfen, meldet der Immobilien- und Wohnrechtlcher Christoph Kothbauer. Zum einen bedarf es bezüglich der Anbringung von Photovoltaikanlagen an Balkonen oder an Terrassen zur Versorgung des WE-Objekts ab dann für die Ersetzung der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer:innen durch rechtgestaltende Entscheidung des Außerstreitgerichts keiner der beiden positiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 2 WEG (Verkehrsübung oder wichtiges Interesse), sofern der Anschluss an eine bestehende Einrichtung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Zum anderen wird ab diesem Stichtag die Anbringung von steckfertigen PhotovoltaikKleinsterzeugungsanlagen an Balkonen oder an Terrassen gilt eine Zustimmung des Wohnungseigentümers als erteilt, wenn er von der Änderung durch Übersendung verständigt worden ist und der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Verständigung widerspricht. In der Verständigung muss die geplante Änderung klar und verständlich beschrieben und müssen die Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Widerspruchs genannt werden) unterliegen.
Zum anderen wird ab diesem Stichtag die Anbringung von steckfertigen PhotovoltaikKleinsterzeugungsanlagen an Balkonen oder an Terrassen gilt eine Zustimmung des Wohnungseigentümers als erteilt, wenn er von der Änderung durch Übersendung verständigt worden ist und der Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Verständigung widerspricht. In der Verständigung muss die geplante Änderung klar und verständlich beschrieben und müssen die Rechtsfolgen des Unterbleibens eines Widerspruchs genannt werden) unterliegen.
GR
AutorGerhard Rodler
Tags
Christoph Kothbauer
PV-Anlage
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