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Gutachten gegen Gastro-Rechtsstreit
Vermieterforderungen trotz ABGB
Die Unklarheiten hinsichtlich Miet- und Pachtzinsentfall für Gastronomen, Hoteliers und Kaffeehausbetreiber ebben auch nach einem Jahr Coronapandemie nicht ab. Nun haben die Fachgruppen Gastronomie, Kaffeehäuser und Hotellerie der Wirtschaftskammer Wien ein für Eigentümer brisantes Rechtsgutachten erstellen lassen, um die Unklarheiten zu beseitigen. Im Rahmen einer Mitgliederbefragung hat sich nämlich ergeben, dass es es insbesondere zum Thema Miet- und Pachtzinsentfall und die daraus folgenden (gerichtlichen) Auseinandersetzungen mit Vermietern / Verpächtern große Verunsicherungen und Unklarheiten gibt. Denn: Die Paragraphen 1104 f ABGB geben klare Regeln für den Fall der Pandemie vor, nichtsdestotrotz sehen sich Mieter / Pächter mit (teilweise massiven) Forderungen von Vermietern / Verpächtern und Mietzins- und Räumungsklagen konfrontiert. Dazu sei noch strittig, ob staatliche Unterstützungen das Recht von Mietern, Mietzinsentfall- oder Minderung geltend zu machen, beschränken.
Das Rechtsgutachten, dass von Brigitta Zöchling-Jud, Professorin für Zivilrecht und Dekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien erstellt worden ist, soll jetzt Klarheit schaffen. Kernaussagen: Entsprechend der herrschenden Lehre und der (bislang vorliegenden erstinstanzlichen) Judikatur ist die COVID-19 Pandemie als außerordentlicher Zufall iSd § 1104 ABGB anzusehen. Die Besonderheit bei außergewöhnlichen Zufällen besteht darin, dass der Bestandgeber von der Wiederherstellungspflicht befreit wird. Die durch die Pandemie verursachte Unbrauchbarkeit eines Bestandobjektes führe dazu, dass den Bestandnehmer keine oder nur eine eingeschränkte Verpflichtung trifft, den Bestandzins zu zahlen. Staatliche Unterstützungen hätten keine Auswirkungen auf die zwischen Bestandnehmer und Bestandgeber geltende gesetzliche Rechtslage. Der Mieter/Pächter kann sich also auch dann auf §§ 1104 f ABGB gegenüber dem Vermieter/Verpächter berufen, wenn er staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nimmt. Ein allfälliger Restnutzen des Geschäftslokals durch Lagermöglichkeiten, Unterbringung der Geschäftsausstattung u.ä. stelle keine teilweise Brauchbarkeit dar, sondern Unbrauchbarkeit, so die Juristin.
CS
AutorCharles Steiner
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Brigitta Zöchling-Jud
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