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HVs haften nicht für Mietentgang
RECHT: Entwarnung für Hausverwaltungen
Entwarnung für Hausverwaltungen: Hausverwaltungen haften gegenüber ihren Auftraggebern, die vermieten, nur dann, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung – im Rahmen vertraglicher Haftung – aus der Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten, oder aus der Verletzung absoluter Rechte beziehungsweise aus der Übertretung von Schutzgesetzen, die auch den Schutz des Vermögens bezwecken, ableiten lässt. Dies berichtet der Wohn- und Immobilienrechtspezialist Christoph Kothbauer.
Eine Vertragshaftung des Verwalters bzw der Verwalterin gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer bzw der einzelnen Wohnungseigentümerin kommt, weil der Verwalter bzw die Verwalterin in keinem unmittelbaren Rechtsverhältnis zu den Wohnungseigentümer:innen steht, nur dann in Betracht, wenn Schutz- und Sorgfaltspflichten zu Gunsten Dritter, deren Rechtssphäre in den Schutzbereich des Verwaltervertrags einbezogen ist, verletzt werden (Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter).
Noch nicht ausjudiziert ist, ob ein Mietzinsentgang als bloßer Vermögensschaden in den Schutzbereich des Verwaltungsvertrags im WE einbezogen ist.
Ein schutzwürdiges Interesse des Dritten bzw der Dritten sei nämlich dann zu verneinen, wenn er bzw sie kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz gegen einen bzw eine der beiden Vertragspartner:innen hat.
Eine Vertragshaftung des Verwalters bzw der Verwalterin gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer bzw der einzelnen Wohnungseigentümerin kommt, weil der Verwalter bzw die Verwalterin in keinem unmittelbaren Rechtsverhältnis zu den Wohnungseigentümer:innen steht, nur dann in Betracht, wenn Schutz- und Sorgfaltspflichten zu Gunsten Dritter, deren Rechtssphäre in den Schutzbereich des Verwaltervertrags einbezogen ist, verletzt werden (Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter).
Noch nicht ausjudiziert ist, ob ein Mietzinsentgang als bloßer Vermögensschaden in den Schutzbereich des Verwaltungsvertrags im WE einbezogen ist.
Ein schutzwürdiges Interesse des Dritten bzw der Dritten sei nämlich dann zu verneinen, wenn er bzw sie kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz gegen einen bzw eine der beiden Vertragspartner:innen hat.
GR
AutorGerhard Rodler
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