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Immo-AGs: Auch alle HVs fraglich

So gehen Terminverschiebungen

Naturgemäß sind auch die - gesetzlich vorgeschriebenen - Jahreshauptversammlungen von den aktuellen Ausgangsbeschränkungen betroffen. Eine Hauptversammlung oder - im Falle einer GmbH - Generalversammlung kann verlegt oder abberaumt werden. Dazu berufen ist grundsätzlich derjenige, der die betreffende Hauptversammlung oder Generalversammlung einberufen hat. In der Regel wird dies bei der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft der Vorstand, allenfalls der Aufsichtsrat sein; bei der Generalversammlung der GmbH sind dies in der Regel der oder die Geschäftsführer. Überlegenswert sind übrigens auch Online-Teilnahmen bei Hauptversammlungen, dazu müssen gegebenenfalls die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen werden. Die Verschiebung der HV einer AG darf nicht willkürlich erfolgen, sondern muss sachlich begründet sein. Formvorschriften für die bloße Abberaumung einer Haupt- oder Generalversammlung sind nicht zu beachten. Wird die Haupt- oder Generalversammlung nicht nur abberaumt, sondern zugleich zurückverlegt, so stellt die Zurückverlegung gleichzeitig die Einberufung einer neuen Haupt- oder Generalversammlung dar, weshalb die Terminverschiebung so zeitgerecht zu erfolgen hat, dass sie bezogen auf den neuen Termin die Einberufungsfristen wahrt. Wie es mit den einzelnen Hauptversammlungen der Immo-AGs - beispielsweise wäre für Ende April die S Immo-HV geplant - weitergeht, erfahren Sie, sobald bekannt, im immoflash.
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© Cachalot Media House GmbH - Veröffentlicht am 16. März 2020 - zuletzt bearbeitet am 29. Januar 2026


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AutorGerhard Rodler
Tags
Investment
Österreich
International
Markt
Tax & Law
simmo

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