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Jetzt mehr DSGVO-Rechtssicherheit
RECHT. Nationales Recht kann Klagsbefugnisse erweitern
Seit In-Kraft-Treten der DSGVO stellt sich die Frage, ob neben den vom Datenschutzverstoß Betroffenen auch klagsbefugte Verbände oder Mitbewerber eine DSGVO-Verletzung aufgreifen können. Der OGH lehnte dies 2019 ab. So sei das Recht auf Datenschutz – vergleichbar mit dem Urheberrecht – nur persönlich geltend zu machen und betreffe keine schützenswerten Belange der Allgemeinheit.
Folglich könne eine DSGVO-Verletzung keinen unlauteren Rechtsbruch begründen. Mit einer möglichen Vollharmonisierung der DSGVO in diesem Bereich und der darauf basierenden Unanwendbarkeit nationaler Regelungen (= Sperrwirkung) setzte sich das Höchstgericht explizit nicht auseinander. Diese Entscheidung stieß auf breite Kritik. Nun bringt der EuGH mit seinem aktuellen Urteil frischen Wind in die Debatte.
Laut den Expert:innen von Dorda steht die DSGVO der Geltendmachung durch Mitbewerber:innen nicht entgegen.
Anlassfall ist eine Unterlassungsklage nach dem deutschen UWG wegen angeblich rechtswidriger Datenverarbeitungen einer Apotheke. Der BGH ersuchte den EuGH um Klärung, ob der DSGVO aufgrund einer möglichen Vollharmonisierung der Rechtsbehelfe ein Anwendungsvorrang gegenüber dem nationalen Rechtzukomme. Der EuGH verneinte dies.
Der Zugang zu und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind ein bedeutender Teil des Wettbewerbs zwischen Unternehmen in der digitalen Wirtschaft. Für die Durchsetzung des Wettbewerbs- und Kartellrechts kann daher die Berücksichtigung der Datenschutz-Compliance durchaus erforderlich sein.
Die DSGVO enthält keine Bestimmung zur möglichen Klagebefugnis von Mitbewerberinnen bei Datenschutzverstößen. Hintergrund ist laut EuGH, dass nur Betroffene, nicht aber Mitbewerber, direkt Begünstigte des Datenschutzrechts sind. Das allein steht aber einer Geltendmachung durch Mitbewerber:innen nicht per se entgegen. Im Gegenteil: Die DSGVO enthält keine umfassende Harmonisierung der Rechtsbehelfe.
Somit kann das nationale Recht darüberhinausgehende Klagsbefugnisse vorsehen; so auch für Mitbewerber:innen. Durch diese Koexistenz besteht auch keine Gefahr für die einheitliche Durchsetzung der DSGVO.
Statt einer Vollharmonisierung kommt der EuGH daher zum Ergebnis, dass die Rechtsbehelfe für Mitbewerber:innen bei Datenschutzverstößen die praktische Wirksamkeit der DSGVO sogar noch verstärken und damit das Schutzniveau verbessern können. Dies auch dann, wenn solche Klagen nur der Sicherung eines lauteren Wettbewerbs und nicht auch (direkt) den Interessen von Betroffenen dienen. Mangels Harmonisierung bleibt es dem nationalen Recht überlassen, ob es eine Klagsbefugnis für Mitbewerber:innen bei DSGVO-Verstößen vorsieht.
Folglich könne eine DSGVO-Verletzung keinen unlauteren Rechtsbruch begründen. Mit einer möglichen Vollharmonisierung der DSGVO in diesem Bereich und der darauf basierenden Unanwendbarkeit nationaler Regelungen (= Sperrwirkung) setzte sich das Höchstgericht explizit nicht auseinander. Diese Entscheidung stieß auf breite Kritik. Nun bringt der EuGH mit seinem aktuellen Urteil frischen Wind in die Debatte.
Laut den Expert:innen von Dorda steht die DSGVO der Geltendmachung durch Mitbewerber:innen nicht entgegen.
Anlassfall ist eine Unterlassungsklage nach dem deutschen UWG wegen angeblich rechtswidriger Datenverarbeitungen einer Apotheke. Der BGH ersuchte den EuGH um Klärung, ob der DSGVO aufgrund einer möglichen Vollharmonisierung der Rechtsbehelfe ein Anwendungsvorrang gegenüber dem nationalen Rechtzukomme. Der EuGH verneinte dies.
Der Zugang zu und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind ein bedeutender Teil des Wettbewerbs zwischen Unternehmen in der digitalen Wirtschaft. Für die Durchsetzung des Wettbewerbs- und Kartellrechts kann daher die Berücksichtigung der Datenschutz-Compliance durchaus erforderlich sein.
Die DSGVO enthält keine Bestimmung zur möglichen Klagebefugnis von Mitbewerberinnen bei Datenschutzverstößen. Hintergrund ist laut EuGH, dass nur Betroffene, nicht aber Mitbewerber, direkt Begünstigte des Datenschutzrechts sind. Das allein steht aber einer Geltendmachung durch Mitbewerber:innen nicht per se entgegen. Im Gegenteil: Die DSGVO enthält keine umfassende Harmonisierung der Rechtsbehelfe.
Somit kann das nationale Recht darüberhinausgehende Klagsbefugnisse vorsehen; so auch für Mitbewerber:innen. Durch diese Koexistenz besteht auch keine Gefahr für die einheitliche Durchsetzung der DSGVO.
Statt einer Vollharmonisierung kommt der EuGH daher zum Ergebnis, dass die Rechtsbehelfe für Mitbewerber:innen bei Datenschutzverstößen die praktische Wirksamkeit der DSGVO sogar noch verstärken und damit das Schutzniveau verbessern können. Dies auch dann, wenn solche Klagen nur der Sicherung eines lauteren Wettbewerbs und nicht auch (direkt) den Interessen von Betroffenen dienen. Mangels Harmonisierung bleibt es dem nationalen Recht überlassen, ob es eine Klagsbefugnis für Mitbewerber:innen bei DSGVO-Verstößen vorsieht.
GR
AutorGerhard Rodler
Tags
OGH
Recht
Österreich
Wirtschaft
Unternehmen
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