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KIM-V Novelle in Kraft
Einheitliches Ausnahmekontingent von 20 Prozent
Mit der heute erfolgten Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist eine von der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach einem öffentlichen Begutachtungsverfahren erlassene Novelle zur „Kreditinstitute- Immobilienfinanzierungsmaßnahmen -Verordnung (KIM-VO)“ in Rechtskraft getreten. Ein Tropfen auf dem heißen Stein, denn während es für die FMA eine Begrenzung der "systemischen Risiken für die Finanzmarktstabilität bei Fremdkapitalfinanzierungen von Wohnimmobilien" ist, kracht es in der Immobilien- und Baubranche weiter gewaltig und im Endeffekt werden eben jene Kreditnehmer:innen, die damit geschützt werden sollten, ein massives und vor allem bereits klar sichtbares Wohnproblem bekommen.
In der aktuellen Novelle werden die bisher vier kennzahlenspezifischen Ausnahmekontingente auf ein einziges institutsspezifisches Ausnahmenkontingent in Höhe von 20 Prozent des Neukreditvolumens zusammengefasst. Die FMA folgt damit einer Empfehlung des österreichischen Finanzmarkstabilitätsgremiums FMSG die im März beschlossen hat, zur „Erleichterung in der Administration der Ausnahmekontingente“, diese Vereinfachung zu den von ihm gemachten Vorgaben anzuordnen. „Die nachhaltige Kreditvergabe gemäß den Kriterien der KIM-VO sollte aber der Normalfall bleiben“, so das FMSG in seiner Empfehlung. Die neue Regelung ist rechtlich verbindlich ab 1. Juli 2024 auf neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierungen anwendbar.
In der aktuellen Novelle werden die bisher vier kennzahlenspezifischen Ausnahmekontingente auf ein einziges institutsspezifisches Ausnahmenkontingent in Höhe von 20 Prozent des Neukreditvolumens zusammengefasst. Die FMA folgt damit einer Empfehlung des österreichischen Finanzmarkstabilitätsgremiums FMSG die im März beschlossen hat, zur „Erleichterung in der Administration der Ausnahmekontingente“, diese Vereinfachung zu den von ihm gemachten Vorgaben anzuordnen. „Die nachhaltige Kreditvergabe gemäß den Kriterien der KIM-VO sollte aber der Normalfall bleiben“, so das FMSG in seiner Empfehlung. Die neue Regelung ist rechtlich verbindlich ab 1. Juli 2024 auf neu vereinbarte private Wohnimmobilienfinanzierungen anwendbar.
EK
AutorElisabeth K. Fürst
Tags
FMA
kim-v
Novelle 2024
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