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Klarstellung bei GrESt
Keine GrESt bei Holdingverkauf
Wird eine Gesellschaft mit Immobilienbesitz verkauft, ist Grunderwerbssteuer (GrESt) in der Höhe von 0,5 Prozent des Grundstückswerts fällig. Diskutiert wurde in der Vergangenheit der spezifische Fall, ob die Steuerpflicht auch greift, wenn die Tochter der verkauften Muttergesellschaft die Eigentümerin der Immobilie ist und die Mutter eine steuerpflichtige Anteilsvereinigung aufgrund des Erwerbs der Tochter in der Vergangenheit verwirklicht hat. Mit dem Jahressteuergesetz 2018 will die Regierung nun klarstellen, dass in einem derartigen Fall keine GrESt fällig wird.
Vertreter der Finanzverwaltung hätten zuvor die Auffassung vertreten, dass sich die Zurechnung von Grundstücken für GrESt-Zwecke nicht nach zivilrechtlichen, sondern nach den Bestimmungen des GrEStG richten soll, erklärt Franz Rittsteuer, Steuerberater bei PwC Wien. Damit wäre einer Gesellschaft dann ein Grundstück zuzurechnen, wenn diese in der Vergangenheit den Tatbestand der Anteilsvereinigung verwirklicht hat. In diesem Fall wäre auch der Immobilienbesitz einer Tochtergesellschaft beim Verkauf der Mutter mit 0,5 Prozent des Grundstückswerts zu besteuern, wenn die Tochter diese Immobilie im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Mutter bereits gehalten hat. "Diese Ansicht wurde im Fachschrifttum stark kritisiert", so Rittsteuer.
Mit der neuen Regelung wurde die Unklarheit nun aufgelöst. Die SPÖ kritisierte in einer Aussendung das neue Gesetz. Eine Klarstellung hätte natürlich auch in dem Sinn erfolgen können, dass sehr wohl Steuerpflicht besteht, heißt es in der Aussendung. SPÖ-Finanzsprecher Jan Krainer sieht angesicht der Neuregelung eine "legalisierte Umgehungskonstruktion".
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AutorStefan Posch
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