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Kündigung trotz Krankheit?
Mieterschutz endet bei Unzumutbarkeit
Rechtsanwalt Dr. Roland Weinrauch analysiert eine aktuelle Entscheidung des OGH, die klarstellt: Auch psychische Erkrankungen schützen nicht in jedem Fall vor einer Kündigung. Maßgeblich bleibt das Interesse der Mitbewohner am ungestörten Zusammenleben.
Ein Mieter litt unter wiederkehrenden psychischen Episoden, in denen er Stimmen hörte und gegenüber Nachbarn aggressiv auftrat. Kinder entwickelten Angstzustände, andere Hausbewohner mieden Terrasse und Stiegenhaus. Die Situation wurde untragbar. Der Vermieter klagte – und kündigte das Mietverhältnis gerichtlich. Die zentrale Frage lautete: Darf man krankheitsbedingtes Verhalten zum Kündigungsgrund machen?
Der Oberste Gerichtshof bejahte dies in seiner Entscheidung (3Ob16/24k). Gemäß § 30 Abs 2 Z 3, 2. Fall MRG ist eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässig, wenn ein Mieter das Zusammenleben durch grob ungehöriges Verhalten unerträglich macht – selbst dann, wenn dieses Verhalten nicht schuldhaft erfolgt. Das bedeutet: Auch unkontrollierbares Verhalten aufgrund psychischer Erkrankung kann unter diesen Kündigungstatbestand fallen.
Im konkreten Fall nahm das Gericht eine Interessenabwägung vor: auf der einen Seite der gesundheitlich beeinträchtigte Mieter, auf der anderen Seite die massiv in ihrer Lebensqualität eingeschränkten Mitbewohner. Das Ergebnis fiel zulasten des Mieters aus – die Kündigung wurde als gerechtfertigt angesehen.
Der OGH betont dabei, dass nicht jedes Verhalten krankheitsbedingt entschuldigt werden kann. Wenn das Wohnumfeld nachhaltig gestört wird, müssen auch die Interessen der Nachbarn geschützt werden. Die Entscheidung schafft Klarheit für ähnliche Fälle, in denen psychische Erkrankungen nicht pauschal vor mietrechtlichen Konsequenzen schützen.
Ein Mieter litt unter wiederkehrenden psychischen Episoden, in denen er Stimmen hörte und gegenüber Nachbarn aggressiv auftrat. Kinder entwickelten Angstzustände, andere Hausbewohner mieden Terrasse und Stiegenhaus. Die Situation wurde untragbar. Der Vermieter klagte – und kündigte das Mietverhältnis gerichtlich. Die zentrale Frage lautete: Darf man krankheitsbedingtes Verhalten zum Kündigungsgrund machen?
Der Oberste Gerichtshof bejahte dies in seiner Entscheidung (3Ob16/24k). Gemäß § 30 Abs 2 Z 3, 2. Fall MRG ist eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässig, wenn ein Mieter das Zusammenleben durch grob ungehöriges Verhalten unerträglich macht – selbst dann, wenn dieses Verhalten nicht schuldhaft erfolgt. Das bedeutet: Auch unkontrollierbares Verhalten aufgrund psychischer Erkrankung kann unter diesen Kündigungstatbestand fallen.
Im konkreten Fall nahm das Gericht eine Interessenabwägung vor: auf der einen Seite der gesundheitlich beeinträchtigte Mieter, auf der anderen Seite die massiv in ihrer Lebensqualität eingeschränkten Mitbewohner. Das Ergebnis fiel zulasten des Mieters aus – die Kündigung wurde als gerechtfertigt angesehen.
Der OGH betont dabei, dass nicht jedes Verhalten krankheitsbedingt entschuldigt werden kann. Wenn das Wohnumfeld nachhaltig gestört wird, müssen auch die Interessen der Nachbarn geschützt werden. Die Entscheidung schafft Klarheit für ähnliche Fälle, in denen psychische Erkrankungen nicht pauschal vor mietrechtlichen Konsequenzen schützen.
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AutorGerhard Rodler
Tags
Nachbarn
Mrg
OGH
Roland Weinrauch
Weinrauch Rechtsanwälte
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