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Kursverluste bei ImmoESt nicht absetzbar

Fremdwährungskredite sind nicht einkünftemindernd

Kursverluste bei Fremdwährungskredite können für die Berechnung der ImmoEst nicht als einkunftsmindernd geltend gemacht werden. Das stellte der Österreichische Verwaltungsgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung fest. Der Grund: Ein Fremdwährungskredit stehe in keinem steuerlich relevanten Zusammenhang mit den Einkünften aus der Veräußerung eines Grundstücks. Ergebnisse aus der Konvertierung auch für Verluste bei Fremdwährungskrediten. Dem vorangegangen ist folgender Fall: Ein italienischer Staatsbürger hatte eine Eigentumswohnung, die er vermietet hatte. Nachdem er diese verkauft hatte, beantragte der Italiener für die Besteuerung der Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung eine Regelbesteuerung und wollte die Kursverluste aus einem Fremdwährungskredit bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns als wertmindernd geltend machen. Sowohl Finanzamt als auch Bundesfinanzgericht erkannten diese Wertminderung aber nicht an, da sie eben in keinem unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Grundstücksveräußerung stünden. Daraufhin erhob der Italiener außerordentliche Revision, diese wies der VwGH aber als unbegründet zurück und folgte damit der Argumentation des Finanzamts und des Bundesfinanzgerichts seien weiterhin im außerbetrieblichen Bereich als selbstständige Spekulationseinkünfte zu behandeln. Das gilt demnach auch bei Kursverlusten durch Fremdwährungskredite.

© Cachalot Media House GmbH - Veröffentlicht am 14. Januar 2020 - zuletzt bearbeitet am 07. Oktober 2024


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AutorCharles Steiner
Tags
Wohnen
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