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Neue Regeln für freie Dienstnehmer
Das kommt ab 1.1. auf die Immobranche zu
Ab 1. Jänner 2026 treten weitreichende Änderungen für freie Dienstnehmer in Kraft. Mit der jüngst beschlossenen Novelle zum ABGB und ArbVG werden freie Dienstnehmer klassischen Arbeitnehmern in mehreren Punkten angenähert. Die Reform betrifft auch zahlreiche Tätigkeiten in der Immobilienbranche, etwa in Verwaltung, Vertrieb und Projektentwicklung oder auch Makler, wo freie Dienstverhältnisse durchaus namhaft vorhanden sind.
Künftig gelten für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer – also Personen, die ihre Leistung persönlich erbringen und keine wesentlichen Betriebsmittel einsetzen – verbindliche Kündigungsfristen und -termine. Verträge können in den ersten beiden Jahren nur mehr mit vierwöchiger Frist gelöst werden, danach gilt eine sechswöchige Mindestfrist. Kündigungstermine sind der 15. oder Monatsletzte, sofern keine günstigere Regelung vereinbart wurde. Der erste Monat bleibt als Probemonat frei kündbar. Bereits bestehende Verträge bleiben nur dann unverändert, wenn sie eigene Kündigungsregelungen enthalten.
Neu ist auch die Möglichkeit, freie Dienstnehmer in Kollektivverträge einzubeziehen. Damit können künftig auch für diese Gruppe Mindestlöhne und vergleichbare Standards festgelegt werden. Betriebsvereinbarungen gelten allerdings weiterhin nicht. Ob und in welchem Umfang Kollektivverträge tatsächlich auf freie Dienstnehmer angewendet werden, bleibt vorerst offen – die Branche beobachtet hier die weitere Entwicklung mit Spannung.
Darüber hinaus wird der Dienstzettel erweitert: Arbeitgeber müssen künftig anführen, welcher Kollektivvertrag oder Mindestlohntarif gilt und wo diese Bestimmungen im Betrieb einsehbar sind.
Die Reform bedeutet eine Annäherung freier Dienstverhältnisse an klassische Arbeitsverträge und bringt für Immobilienunternehmen erhöhte Anforderungen an Vertragsgestaltung und Compliance. Branchenjuristen empfehlen, bestehende Vereinbarungen rechtzeitig zu prüfen und neue Verträge an die geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen.
Künftig gelten für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer – also Personen, die ihre Leistung persönlich erbringen und keine wesentlichen Betriebsmittel einsetzen – verbindliche Kündigungsfristen und -termine. Verträge können in den ersten beiden Jahren nur mehr mit vierwöchiger Frist gelöst werden, danach gilt eine sechswöchige Mindestfrist. Kündigungstermine sind der 15. oder Monatsletzte, sofern keine günstigere Regelung vereinbart wurde. Der erste Monat bleibt als Probemonat frei kündbar. Bereits bestehende Verträge bleiben nur dann unverändert, wenn sie eigene Kündigungsregelungen enthalten.
Neu ist auch die Möglichkeit, freie Dienstnehmer in Kollektivverträge einzubeziehen. Damit können künftig auch für diese Gruppe Mindestlöhne und vergleichbare Standards festgelegt werden. Betriebsvereinbarungen gelten allerdings weiterhin nicht. Ob und in welchem Umfang Kollektivverträge tatsächlich auf freie Dienstnehmer angewendet werden, bleibt vorerst offen – die Branche beobachtet hier die weitere Entwicklung mit Spannung.
Darüber hinaus wird der Dienstzettel erweitert: Arbeitgeber müssen künftig anführen, welcher Kollektivvertrag oder Mindestlohntarif gilt und wo diese Bestimmungen im Betrieb einsehbar sind.
Die Reform bedeutet eine Annäherung freier Dienstverhältnisse an klassische Arbeitsverträge und bringt für Immobilienunternehmen erhöhte Anforderungen an Vertragsgestaltung und Compliance. Branchenjuristen empfehlen, bestehende Vereinbarungen rechtzeitig zu prüfen und neue Verträge an die geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen anzupassen.
GR
AutorGerhard Rodler
Tags
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