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Neue Chance für 3. Piste

VfGH hebt Urteil gegen Flugpistenbau auf:

Gute Nachricht für den Flughafen Wien, der sich mit dem wachsenden Officepark AirportCity Vienna auch immer mehr zu einem wichtigen Bürostandort entwickelt. Der Verfassungsgerichtshof hat heute das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts über den Bau einer dritten Piste für den Flughafen Wien-Schwechat aufgehoben. Der BVwG, der im Februar aufgrund von Umweltschutzinteressen gegen die Errichtung geurteilt hatte, muss nun eine neuerliche Entscheidung treffen. Gegen das damalige Urteil erhob der Flughafen Beschwerde beim VfGH. Auch das Land Niederösterreich hat sich an den VfGH gewandt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung die Rechtslage in mehrfacher Hinsicht grob verkannt, heißt es vonseiten des VfGHs. Das Bundesverwaltungsgericht hätte etwa den Klimaschutz und den Bodenverbrauch in einer verfassungswidrigen Weise in seine Interessensabwägung einbezogen. Dieses „gehäufte Verkennen der Rechtslage“ belaste die Entscheidung mit Willkür und verletzte die Parteien im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz. Es ist zwar „erfassungsrechtlich geboten, den Umweltschutz bei der Abwägung von Interessen für und gegen die Genehmigung eines Projekts einzubeziehen“. Aber: Die im Gesetz genannten „sonstigen öffentlichen Interessen“, die bei der Abwägung gemäß Luftfahrtgesetz zu berücksichtigen sind, müssen aus dem Luftfahrtgesetz selbst ableitbar sein. Dazu kommt, dass sich das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Auswirkungen der Emissionen fälschlich auch auf Rechtsgrundlagen und internationale Abkommen wie das Kyoto-Protokoll beruft, die es in diesem Fall nicht hätte heranziehen dürfen. Auch das Klimaschutzziel in der niederösterreichischen Landesverfassung darf für die Auslegung des Luftfahrtgesetzes nicht herangezogen werden, weil dieses Ziel nur für den Wirkungsbereich des Landes anzuwenden sei. Das Verwaltungsgericht hätte laut VfGH zudem die Kohlendioxid-Emissionen fehlerhaft berechnet. Es wären nur die Emissionen einzurechnen, die während Start und Landung erfolgen („LTO-Emissionen“ - Landing and Take Off). Der Senat des BVwG hingegen hat in seiner Prognose für das Jahr 2025 Emissionen berücksichtigt, die während des gesamten Fluges anfallen („Cruise-Emissionen“).
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© Cachalot Media House GmbH - Veröffentlicht am 29. Juni 2017 - zuletzt bearbeitet am 07. Oktober 2024


SP
AutorStefan Posch
Tags
Tax & Law
Flughafen Wien Schwechat
vfgh

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