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Neuregelung der Vorsteuerüberrechnung

Durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 In der Praxis wird vor allem bei Bauvorhaben und beim Vorliegen von Rechnungen mit hoher Rechnungssumme aus Liquiditätsgründen eine Überrechnung vereinbart. Dabei wird das Vorsteuerguthaben vom Finanzamtskonto des Leistungsempfängers auf das Finanzamtsverrechnungskonto des Leistungserbringers übertragen und somit zur Begleichung der Umsatzsteuerschuld verwendet. Der Leistungsempfänger muss nur noch den Nettobetrag an den Leistungserbringer bezahlen. ##Derzeitige Regelung Die Steuerschuld der Umsatzsteuer bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (sogenannte Ist-Besteuerung) und bei Soll-Versteuerung im Falle von Anzahlungsrechnungen entsteht im Zeitpunkt der Bezahlung durch den Leistungsempfänger. Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht für Umsätze (erbracht nach dem 31.12.2012), die an Ist-Besteuerer ausgeführt werden, grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Bezahlung und bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung (mit Ausnahmen). Erfolgt die Bezahlung durch den Ist-Besteuerer nicht oder nicht vollständig im Monat der Ausführung der Leistung, fallen der Zeitpunkt der Entstehung der Umsatzsteuerschuld und der Zeitpunkt der Berechtigung zum Vorsteuerabzug auseinander. Eine Überrechnung ist folglich nicht bzw. nicht in vollem Ausmaß möglich. ##Neuregelung ab 2016 Mit Inkrafttreten der Neuregelung zum 01.01.2016 wird es auch dem Ist-Besteurer ermöglicht, die gesamte Vorsteuer, auch wenn diese noch nicht oder nicht vollständig bezahlt ist, auf den Lieferanten zu überrechnen. Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht beim Ist-Besteuerer im Fall der Überrechnung somit zum Zeitpunkt, in dem die Leistung vollständig erbracht wurde. Kommt es nicht zur vollständigen Überrechnung, z.B. weil am Finanzamtskonto des Leistungsempfängers nicht genügend Guthaben vorhanden ist, hat der Unternehmer die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) entsprechend zu berichtigen, weil der Vorsteuerabzug nicht in voller Höhe entstanden ist. In der Praxis ist diese Änderung vor allem beim Kauf von Vorsorgewohnungen bedeutend. Die Neuregelung betrifft jedoch nicht Anzahlungsrechnungen, also Rechnungen, die vor Erbringen der Leistung ausgestellt werden. ##Beispiel aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage (ErlRV) Ein Ist-Besteurer erhält eine Lieferung samt ordnungsgemäßer Rechnung. Der Preis beträgt 1.000 Euro zuzüglich 200 Euro USt. Der Unternehmer überweist dem Lieferer 1.000 Euro und stellt einen Antrag auf Überrechnung. Der Lieferant stimmt der Überrechnung zu und am Finanzamtskonto des Unternehmers befindet sich ein Guthaben von mindestens 200 Euro. Somit kann die gesamte Vorsteuer in der UVA geltend gemacht und auf das Finanzamtskonto des Lieferers überrechnet werden. «
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© Cachalot Media House GmbH - Veröffentlicht am 02. September 2015 - zuletzt bearbeitet am 07. Oktober 2024


MK
AutorMag. Karin Fuhrmann und Mag. Tanja Tatzl, TPA Horwath
Tags
Meinung
Umsatzsteuer
Recht
Tax & Law
Steuerreform

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