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Mietrückstand kein Kündigungsgrund

Rückstände können bis Ende des Jahres zurückgezahlt werden

Wer aufgrund der Corona-Krise von Kurzarbeit oder Jobverlust betroffen ist und deshalb die Miete nicht mehr bezahlen kann, kann nicht delogiert oder gekündigt werden. Das geht aus dem dritten Corona-Paket hervor, das am Freitag vom Nationalrat verabschiedet werden soll. Der Zeitraum der Maßnahme ist im Gesetzesvorschlag der Justizministerin Alma Zadic von 1. April bis 30. Juni beschränkt. Mieter haben demnach bis 31. Dezember Zeit, die Mietrückstände zurückzuzahlen. Die Miete muss allerdings mit Verzugszinsen nachgezahlt werden, wobei diese auf den gesetzlichen Zinssatz von 4 Prozent beschränkt sind. Kautionen dürfen von den Vermietern nicht verwendet werden, um die entstandenen Mietrückstände auszugleichen. Außerdem sieht der Gesetzesvorschlag vor, dass Räumungsexekutionen auf Antrag der Mieter für drei Monate aufgeschoben werden. Für Mietverhältnisse, die während der Corona-Krise enden, kann einvernehmlich zwischen Mietern und Vermietern eine Verlängerung vereinbart werden. Außerdem gilt: Gemeinsam schaffen wir das!
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© Cachalot Media House GmbH - Veröffentlicht am 02. April 2020 - zuletzt bearbeitet am 29. Januar 2026


SP
AutorStefan Posch
Tags
Wohnen
Markt
Miete
Tax & Law
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