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Zankapfel VfGH-Urteil

ÖVI kritisiert mangelnde Differenzierung

Dass der Antrag einiger Vermieter zum Mietrechtsgesetz und dem Richtwert vorige Woche vom VfGH vergangene Woche abgewiesen wurde, ist für den Österreichischen Verband der Immobilienwirtschaft (ÖVI) wenig beglückend. So wenig, dass er sich genötigt sah, in kurzer Zeit eine Pressekonferenz einzuberufen. Denn Christoph Kothbauer, Rechtsexperte bei der online Hausverwaltung sieht in dieser Entscheidung vor allem ein Problem: Die Richtwerte in den Bundesländern sind unterschiedlich und in Wien unterdurchschnittlich niedrig. Deswegen sieht er die Ansicht des VfGH als sachlich nicht ausreichend differenziert: „Mit der Zurückweisung der Anträge zur Höhe der Richtwerte ist eine Auseinandersetzung rund um die Verfassungskonformität der Richtwerte in den Bundesländern absehbar“, so Kothbauer. Es bleibe demnach abzuwarten, bis ein formell einwandfreier Antrag beim VfGH einlangt. Auch das Verbot eines Lagezuschlags, das der VfGH als „nicht verfassungswidrig“ erkannt hat, sei problematisch. Es gehe nämlich nicht auf die bauliche Substanz und Qualität der einzelnen Objekte ein - egal, ob es sich um Substandardwohnungen oder um topsanierte Einheiten handelt. Der ÖVI fordert vom Gesetzgeber, trotz der Erkenntnis des Höchstgerichts, dennoch im Sinne eines Interessensausgleichs zwischen Vermieter und Mieter zu handeln. Präsident Georg Flödl: „Wir wollen eine zeitgemäße Adaptierung des Lagebegriffs im RichtwertG, und zwar so, dass in Gründerzeitviertel nicht historische Merkmale herangezogen werden, sondern der aktuelle Zustand sowie einen periodischen Nachweis des Mieters über Einkommens- und Vermögensverhältnissen im sozialen Wohnbau.“ Zudem fordert er eine angemessene Miete für umfassend sanierte Objekte sowie eine Sonder-Afa für Vermietung als Anreiz für Investitionen. Nicht nur beim ÖVI ist man über die Entscheidung des VfGH wenig erfreut. Stefan Artner, Partner bei Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte - er vertrat einen der Kläger - spricht gegenüber dem immoflash von einem „enttäuschenden Ergebnis.“ Dieses würde seiner Ansicht nach nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz konform gehen, da es eben nur Zinshausbesitzer in Gründerzeitvierteln betrifft. „Auf jeden Fall werden diese Wohnungen mit dieser Entscheidung kurz oder lang dem Markt entzogen“, so Artner.
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© Cachalot Media House GmbH - Veröffentlicht am 23. November 2016 - zuletzt bearbeitet am 07. Oktober 2024


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AutorCharles Steiner
Tags
Wien
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Österreich
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Tax & Law
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