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OGH: Kein Eigentum – keine Fertigstellung
Rechtsmangel: Fehlende Aufklärung über Anlagen-Contracting
Ein fehlerhaft kommuniziertes Anlagen-Contracting kann die gesamte rechtliche Übergabe einer Wohnanlage infrage stellen – das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in seiner Entscheidung zu 4 Ob 102/24i festgestellt. Im Zentrum des Falls stand ein Bauträgervertrag, in dem den Käufer:innen suggeriert wurde, dass auch die zentrale Heiz- und Solaranlage ins Wohnungseigentum übergehe – obwohl ein Contracting-Modell vorgesehen war. Der OGH sah darin einen erheblichen Rechtsmangel.
Nach Auffassung des Höchstgerichts ist ein Anlagen-Contracting zwar grundsätzlich zulässig, setzt aber eine eindeutige und transparente vertragliche Vereinbarung voraus. Fehlt diese, schuldet der Bauträger Miteigentum an der Heizungsanlage. Andernfalls liegt ein Rechtsmangel nach § 922 ABGB vor, der einer Fertigstellung im Sinne des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG) entgegensteht.
Der OGH betonte, dass die Redlichkeit beim Eigentumserwerb bis zur Übergabe bestehen muss. Da die Erwerber:innen hier zu Recht davon ausgegangen waren, Miteigentum an der Anlage zu erhalten, konnte die Bauträgerin den Haftrücklass nicht einfordern.
Nach Auffassung des Höchstgerichts ist ein Anlagen-Contracting zwar grundsätzlich zulässig, setzt aber eine eindeutige und transparente vertragliche Vereinbarung voraus. Fehlt diese, schuldet der Bauträger Miteigentum an der Heizungsanlage. Andernfalls liegt ein Rechtsmangel nach § 922 ABGB vor, der einer Fertigstellung im Sinne des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG) entgegensteht.
Der OGH betonte, dass die Redlichkeit beim Eigentumserwerb bis zur Übergabe bestehen muss. Da die Erwerber:innen hier zu Recht davon ausgegangen waren, Miteigentum an der Anlage zu erhalten, konnte die Bauträgerin den Haftrücklass nicht einfordern.
GR
AutorGerhard Rodler
Tags
OGH
Bauträger
Fertigstellung
Recht
Anlage
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