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OGH: Kein Eigentum – keine Fertigstellung

Rechtsmangel: Fehlende Aufklärung über Anlagen-Contracting

Ein fehlerhaft kommuniziertes Anlagen-Contracting kann die gesamte rechtliche Übergabe einer Wohnanlage infrage stellen – das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in seiner Entscheidung zu 4 Ob 102/24i festgestellt. Im Zentrum des Falls stand ein Bauträgervertrag, in dem den Käufer:innen suggeriert wurde, dass auch die zentrale Heiz- und Solaranlage ins Wohnungseigentum übergehe – obwohl ein Contracting-Modell vorgesehen war. Der OGH sah darin einen erheblichen Rechtsmangel.

Nach Auffassung des Höchstgerichts ist ein Anlagen-Contracting zwar grundsätzlich zulässig, setzt aber eine eindeutige und transparente vertragliche Vereinbarung voraus. Fehlt diese, schuldet der Bauträger Miteigentum an der Heizungsanlage. Andernfalls liegt ein Rechtsmangel nach § 922 ABGB vor, der einer Fertigstellung im Sinne des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG) entgegensteht.

Der OGH betonte, dass die Redlichkeit beim Eigentumserwerb bis zur Übergabe bestehen muss. Da die Erwerber:innen hier zu Recht davon ausgegangen waren, Miteigentum an der Anlage zu erhalten, konnte die Bauträgerin den Haftrücklass nicht einfordern.

© Cachalot Media House GmbH - Veröffentlicht am 28. Juli 2025 - zuletzt bearbeitet am 01. September 2025


GR
AutorGerhard Rodler
Tags
OGH
Bauträger
Fertigstellung
Recht
Anlage

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