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Treuhänder haftet
Auch bei unschlüssige Baufortschrittsfeststellung
In einer aktuellen Entscheidung (3 Ob 47/25w) hat sich der Oberste Gerichtshof mit der Haftung eines Treuhänders nach dem Bauträgervertragsgesetz (BTVG) auseinandergesetzt. Im Zentrum stand eine unschlüssige Baufortschrittsfeststellung durch einen beigezogenen Sachverständigen – mit weitreichenden Konsequenzen für den Treuhänder.
Konkret ging es um die Auszahlung von Treuhandmitteln an eine Bauträgerin, obwohl keine behördliche Benützungsbewilligung vorlag. Diese war laut Vertragslage jedoch integraler Bestandteil der Bezugsfertigstellung. Der beigezogene Sachverständige hatte die Bezugsfertigstellung zwar bestätigt, jedoch ohne die Benützungsbewilligung explizit zu nennen. Damit war die Feststellung unschlüssig.
Der OGH stellte klar: Ein Treuhänder darf sich nicht blind auf die Angaben eines Sachverständigen gemäß § 13 Abs 2 BTVG verlassen, wenn diese erkennbar unvollständig oder widersprüchlich sind. Der Treuhänder hätte erkennen müssen, dass die Benützungsbewilligung fehlte, und die Auszahlung entsprechend verweigern müssen. Da dies unterblieb, haftet er gegenüber den Erwerber:innen auf Wiederauffüllung des Treuhandkontos.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die formale Einhaltung der BTVG-Vorgaben auch für Sachverständigenfeststellungen gilt – und dass Treuhänder eine eigenständige Prüfungspflicht trifft, wenn Zweifel an der Schlüssigkeit der Feststellung bestehen.
Konkret ging es um die Auszahlung von Treuhandmitteln an eine Bauträgerin, obwohl keine behördliche Benützungsbewilligung vorlag. Diese war laut Vertragslage jedoch integraler Bestandteil der Bezugsfertigstellung. Der beigezogene Sachverständige hatte die Bezugsfertigstellung zwar bestätigt, jedoch ohne die Benützungsbewilligung explizit zu nennen. Damit war die Feststellung unschlüssig.
Der OGH stellte klar: Ein Treuhänder darf sich nicht blind auf die Angaben eines Sachverständigen gemäß § 13 Abs 2 BTVG verlassen, wenn diese erkennbar unvollständig oder widersprüchlich sind. Der Treuhänder hätte erkennen müssen, dass die Benützungsbewilligung fehlte, und die Auszahlung entsprechend verweigern müssen. Da dies unterblieb, haftet er gegenüber den Erwerber:innen auf Wiederauffüllung des Treuhandkontos.
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AutorGerhard Rodler
Tags
OGH
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