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OGH: MRG bei Ein- und Zweiobjekthaus
RECHT: Vermietung in einer Reitsportanlage
Der Oberste Gerichtshof (OGH) beschäftigte sich in der Entscheidung 7 Ob 100/24t mit der Frage, ob eine auf einer Reitsportanlage erfolgte Vermietung unter den Vollausnahmetatbestand für Ein- und Zweiobjekthäuser gemäß § 1 Abs 2 Z 5 Mietrechtsgesetz (MRG) fällt. Konkret ging es um die Vermietung eines Trakts in einem von mehreren Stallgebäuden der Anlage.
Grundsätzlich setzt das MRG bei der Beurteilung von Ein- und Zweiobjekthäusern voraus, dass alle vermieteten Teile einer Liegenschaft gemeinsam betrachtet werden. Eine Ausnahme macht die Judikatur jedoch, wenn eine solche Zusammenrechnung aufgrund der Gegebenheiten unbillig wäre. Kriterien wie das Vorhandensein gemeinsamer Versorgungseinrichtungen, das Alter, der bauliche Zustand und die Nutzung der Gebäude spielen dabei eine zentrale Rolle. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass die Stallgebäude teilweise zu unterschiedlichen Zeitpunkten und getrennt errichtet wurden. Dennoch entschieden die Vorinstanzen, dass eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, da die Gebäude durch gemeinsame Versorgungseinrichtungen und die gemeinsame Nutzung der Reitanlagen verbunden sind. Diese Einschätzung wurde vom OGH als vertretbar bestätigt.
Die Entscheidung zeigt, dass bei der Anwendung des Vollausnahmetatbestands des MRG stets die Gesamtsituation einer Liegenschaft berücksichtigt werden muss.
Grundsätzlich setzt das MRG bei der Beurteilung von Ein- und Zweiobjekthäusern voraus, dass alle vermieteten Teile einer Liegenschaft gemeinsam betrachtet werden. Eine Ausnahme macht die Judikatur jedoch, wenn eine solche Zusammenrechnung aufgrund der Gegebenheiten unbillig wäre. Kriterien wie das Vorhandensein gemeinsamer Versorgungseinrichtungen, das Alter, der bauliche Zustand und die Nutzung der Gebäude spielen dabei eine zentrale Rolle. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass die Stallgebäude teilweise zu unterschiedlichen Zeitpunkten und getrennt errichtet wurden. Dennoch entschieden die Vorinstanzen, dass eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, da die Gebäude durch gemeinsame Versorgungseinrichtungen und die gemeinsame Nutzung der Reitanlagen verbunden sind. Diese Einschätzung wurde vom OGH als vertretbar bestätigt.
Die Entscheidung zeigt, dass bei der Anwendung des Vollausnahmetatbestands des MRG stets die Gesamtsituation einer Liegenschaft berücksichtigt werden muss.
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AutorStefan Posch
Tags
Immobilien im Recht
Reitsportanlage
Mrg
OGH
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