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OGH über Provisionen bei Eigengeschäften

Recht: Paradigmenwechsel zu wirtschaftlichen Betrachtungsweise

In einer aktuellen Entscheidung (10 Ob 55/24x) hat der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt, dass ein Makler keinen Provisionsanspruch hat, wenn er wirtschaftlich selbst als Vertragspartner auftritt. § 6 Abs 4 Maklergesetz (MaklerG) schließt die Provision explizit aus, wenn der Makler – direkt oder wirtschaftlich betrachtet – selbst am Vertrag beteiligt ist.

Während in der Vergangenheit vor allem formale gesellschaftsrechtliche Kriterien entscheidend waren, vollzieht der OGH nun einen Paradigmenwechsel hin zu einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Künftig wird beurteilt, ob hinter Verkäufer- und Maklergesellschaft dieselben natürlichen Personen stehen, die letztlich sowohl am Verkaufserlös als auch an der Provision profitieren. In solchen Fällen gilt das Geschäft als Eigengeschäft, was den Provisionsanspruch ausschließt.

Diese neue Auslegung betrifft insbesondere Unternehmensgruppen mit konzerninternen Vertriebsstrukturen, bei denen bisher durch formale Konstruktionen ein Provisionsanspruch erzielt wurde. Der OGH unterbindet damit gezielt Umgehungen der gesetzlichen Regelung und schließt sich inhaltlich der herrschenden Lehre an.

In der Praxis bedeutet das: In zahlreichen Konstellationen, in denen bisher Provisionen zulässig waren, entfällt dieser Anspruch nun. Vertriebskosten sind daher von vornherein in den Verkaufspreis einzukalkulieren.

© Cachalot Media House GmbH - Veröffentlicht am 12. Mai 2025 - zuletzt bearbeitet am 12. Mai 2025


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AutorRoland Weinrauch
Tags
OGH
Roland Weinrauch
Maklerprovision
3SI Makler

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