Steuer & Rechtimmomedien.atimmoflash.at
/ Lesezeit 1 min
OGH über Provisionen bei Eigengeschäften
Recht: Paradigmenwechsel zu wirtschaftlichen Betrachtungsweise
In einer aktuellen Entscheidung (10 Ob 55/24x) hat der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt, dass ein Makler keinen Provisionsanspruch hat, wenn er wirtschaftlich selbst als Vertragspartner auftritt. § 6 Abs 4 Maklergesetz (MaklerG) schließt die Provision explizit aus, wenn der Makler – direkt oder wirtschaftlich betrachtet – selbst am Vertrag beteiligt ist.
Während in der Vergangenheit vor allem formale gesellschaftsrechtliche Kriterien entscheidend waren, vollzieht der OGH nun einen Paradigmenwechsel hin zu einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Künftig wird beurteilt, ob hinter Verkäufer- und Maklergesellschaft dieselben natürlichen Personen stehen, die letztlich sowohl am Verkaufserlös als auch an der Provision profitieren. In solchen Fällen gilt das Geschäft als Eigengeschäft, was den Provisionsanspruch ausschließt.
Diese neue Auslegung betrifft insbesondere Unternehmensgruppen mit konzerninternen Vertriebsstrukturen, bei denen bisher durch formale Konstruktionen ein Provisionsanspruch erzielt wurde. Der OGH unterbindet damit gezielt Umgehungen der gesetzlichen Regelung und schließt sich inhaltlich der herrschenden Lehre an.
In der Praxis bedeutet das: In zahlreichen Konstellationen, in denen bisher Provisionen zulässig waren, entfällt dieser Anspruch nun. Vertriebskosten sind daher von vornherein in den Verkaufspreis einzukalkulieren.
Während in der Vergangenheit vor allem formale gesellschaftsrechtliche Kriterien entscheidend waren, vollzieht der OGH nun einen Paradigmenwechsel hin zu einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Künftig wird beurteilt, ob hinter Verkäufer- und Maklergesellschaft dieselben natürlichen Personen stehen, die letztlich sowohl am Verkaufserlös als auch an der Provision profitieren. In solchen Fällen gilt das Geschäft als Eigengeschäft, was den Provisionsanspruch ausschließt.
Diese neue Auslegung betrifft insbesondere Unternehmensgruppen mit konzerninternen Vertriebsstrukturen, bei denen bisher durch formale Konstruktionen ein Provisionsanspruch erzielt wurde. Der OGH unterbindet damit gezielt Umgehungen der gesetzlichen Regelung und schließt sich inhaltlich der herrschenden Lehre an.
In der Praxis bedeutet das: In zahlreichen Konstellationen, in denen bisher Provisionen zulässig waren, entfällt dieser Anspruch nun. Vertriebskosten sind daher von vornherein in den Verkaufspreis einzukalkulieren.
Registrieren. Weiterlesen. Vorteile genießen.
Egal ob Sie exklusive Artikel, ein Unternehmensprofil anlegen oder Applikationen wie unser interaktives Firmenbuch nutzen wollen. Wir haben garantiert das richtige Abo-Paket für Ihre Zwecke parat.
Ihre Vorteile
- Erstellen eines ausführlichen Personenprofils
- Testweise 3 Immobilien Magazin Printausgaben
- Lesezeichen für Artikel, Jobs und Events
- Erstellen von Pressemitteilungen, Events und Jobs
- Erstellen eines ausführlichen Firmenprofils
- Schalten Sie über unsere Abonnements weitere Funktionen frei und erhalten Sie den vollen Zugang zu allen Artikeln!
Pro Abo
120,- € / Jahr exkl. MwSt.
Unlimitierter Zugang zu allen Leistungen inkl. 5 Personen Abos
Vorteile entdeckenPremium Abo
1.200,- € / Jahr exkl. MwSt.
Erstellen Sie Ihr ausführliches Personenprofil, Zugang zum digitalen Immobilien Magazin
Vorteile entdeckenRW
AutorRoland Weinrauch
Tags
OGH
Roland Weinrauch
Maklerprovision
3SI Makler
Weitere Artikel