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Steuererleichterung doch nur bis 1000 m²
Paukenschlag bei Hauptwohnsitzbefreiung:
Die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden ist grundsätzlich (unter den gesetzlichen Voraussetzungen) von der Immobilienertragsteuer befreit.
Die Hauptwohnsitzbefreiung erfasst neben dem Eigenheim auch den der Nutzung des Eigenheims oder der Eigentumswohnung dienenden Grund und Boden (Garten oder Nebenfläche). Wie hoch der Anteil des von der Befreiung mitumfassten Grund und Bodens sein kann, wird im Gesetz nicht definiert. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist dies bei Grundstücken mit einer Fläche von maximal 1.000 m² - bezogen auf die Gesamtgrundstücksgröße und nicht auf den reinen Gartenanteil - jedenfalls anzunehmen. Der 1.000 m² übersteigende Grundanteil ist nach Ansicht der Finanz aber nicht begünstigt, was bei derartigen Grundstücken zu einer teilweisen Steuerpflicht des Veräußerungserlöses führen würde.
Für Gunther Lang, Steuerberater, Immobilienexperte und Partner bei TPA, muss die Befreiung aber auch dann zustehen, wenn die Gesamtgrundstücksfläche (Gebäude samt offenkundig zum Gebäude gehörender Grundstücksfläche) größer als 1000 m² ist.
Zu diesem Ergebnis gelangte auch das BFG, mit der Begründung, dass dem Gesetz keine größen- oder betragsmäßige Beschränkung des Begriffes „Eigenheim samt Grund und Boden“ zu entnehmen sei.
Der VwGH hob nunmehr mit Erkenntnis vom 29.3.2017 das Urteil des BFG auf und führte aus, der unbestimmte Begriff des Eigenheims samt Grund und Boden sei dahingehend auszulegen, dass dem begünstigten Eigenheim Grund und Boden nur in jenem Ausmaß zuzuordnen sei, das „üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist“. Die Frage, welche Grundstücksgröße nach der Verkehrsauffassung „üblicherweise für einen Bauplatz erforderlich ist“, ließ der VwGH jedoch offen.
Es bleibe laut tpa abzuwarten, ob das Bundesfinanzgericht (BFG) in seiner nun neuerlich erforderlichen Entscheidung die „üblicherweise als Bauplatz erforderliche Grundstücksgröße“ als einen absoluten oder beweglichen, zB von der Ortsüblichkeit abhängigen Wert definieren wird. Von Seiten des BMF wurde mitgeteilt, dass bis auf weiteres an der 1000 m² Grenze festgehalten werden soll. Der „Ball“ liege somit wieder beim BFG, dessen (erneute) Entscheidung mit Spannung erwartet werden kann.
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AutorGerhard Rodler
Tags
Markt
Tax & Law
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