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Haftung der verschiedenen Gewerke
Baurechtsexperten erklären Haftungsfrage von Planern
Moderne Bauwerk ähneln heutzutage vielfach Hightech-Anlagen. Dabei ist besonders das Zusammenspiel verschiedenster Technologien und Baustoffen, was den Koordinationsaufwand beim Bau drastisch erhöht. Aus diesem Grund lud Müller und Partner Rechtsanwälte zu einem Jour Fix mit dem Thema "Der technische Schulterschluss - Rechtsfragen und Haftung beim Zusammenwirken verschiedener Gewerke".
"Obwohl die Projekte immer komplexer geworden sind und dieser Befund auch für die zugrunde liegenden Vertragswerke gilt, ist und bleibt die Koordinierung eine Kernaufgabe des Auftraggebers", erklärt Baurechtsexperte Bernhard Kall: "Die pauschale Überwälzung der Koordinierungspflicht ist meiner Meinung nach unzulässig." "Sämtliche Beiträge, die von Auftraggeberseite kommen, unterliegen der Prüf- und Warnpflicht durch die Auftragnehmer", stellte sein Kollege Heinrich Lackner klar. Die Auftragnehmer hätten ihren Vertragspartner zu warnen, falls etwa Baugrund, Baustoffe, Pläne und alles sonst, was ihnen im Rahmen der Ausführung zur Verfügung gestellt werde, untauglich sein sollte. Das gelte auch für die Koordinierung durch den Auftraggeber und besonders dort, wo es um Vorleistungen gehe. "Klar ist, dass den Aufraggeber ein Mitverschulden trifft, wenn er oder seine Berater etwa einen Fehler im Plan erkennen konnten, diesen aber nicht aufzeigen", so Lackner weiter. Mittlerweile sei nicht mehr klar ist, unter welchen Voraussetzungen er sich das Verschulden seines Planers zurechnen lassen müsse, was letztlich ja zu einer Haftung z.B. des Architekten führen würde, so Lackner über eine jüngste Entscheidungen des OGH.
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AutorStefan Posch
Tags
Tax & Law
Müller und Partner
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