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Säumige Mieter nicht kündbar

Welche Rechte gelten in den eigenen vier Wänden

Befindet man sich durch die Covid-19-Pandemie in einer finanziellen Notlage (Jobverlust, Umsatzeinbußen) mit Folge, die Miete nicht bezahlen zu können, stellt sich für viele die Frage: Kann ich meine Wohnung dadurch verlieren? Kann der Eigentümer meinen Mietvertrag vorzeitig auflösen? "Nein", so Wilhelm Huck, Partner und Immobilienrechtsexperte bei Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte. "Wenn die Miete im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 nicht oder nicht vollständig bezahlt werden kann, weil der Mieter als Folge der Covid-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, kann der Vermieter allein wegen dieses Zahlungsrückstands den Mietvertrag weder kündigen noch auflösen. Entstehende Zahlungsrückstände können bis spätestens Jahresende, jedoch inklusive Verzugszinsen von 4%, zurückgezahlt werden." Ein positiver Covid-19-Test liegt vor und man wohnt in einem Wohnhaus mit mehreren Personen. Ist man dadurch verpflichtet, die Hausbewohner oder gar den Vermieter zu informieren? "'Besichtigungen von Immobilien sind per Gesetz verboten: Ein Mythos, den man immer wieder seit Beginn der Corona-Krise gehört hat", so FindMyHome.at Geschäftsführer Benedikt Gabriel. Der Rechtsexperte Wilhelm Huck klärt auf: "Eine Wohnungsbesichtigung ist und war grundsätzlich per Gesetz nicht verboten. Jedenfalls sollte aber der körperliche Mindestabstand von einem Meter eingehalten und Schutzmasken getragen werden. Um aber auf der sicheren Seite zu sein, setzen viele Makler auf virtuelle Begehungen." Der Wasserhahn tropft, die jährliche Thermenwartung steht an oder die neuen Möbel sollen aufgebaut werden. Der Handwerker bzw. Installateur trägt beim Eintreffen aber keine Schutzmaske - ist das zulässig oder kann man das Tragen der Maske einfordern? "Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Handwerker in privaten Räumlichkeiten ist nicht zwingend vorgesehen. Prinzipiell gilt wie in vielen anderen Bereichen, dass ein körperlicher Mindestabstand von einem Meter sämtlicher Personen, welche nicht im gleichen Haushalt leben, eingehalten werden muss. Dieser darf nur dann unterschritten werden, wenn durch Schutzmaßnahmen, wie beispielsweise dem Verwenden einer Maske, das Infektionsrisiko minimiert werden kann", erläutert Huck. Dies haben FindMyHome.at gemeinsam mit Hasberger_Seitz & Partner ausgearbeitet. Außerdem gilt: Gemeinsam gilt!
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© Cachalot Media House GmbH - Veröffentlicht am 11. Mai 2020 - zuletzt bearbeitet am 07. Oktober 2024


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AutorGerhard Rodler
Tags
Wohnen
Markt

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