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Schwierigkeiten bei Städtebauvorhaben durch Umweltschutzrichtlinien
Experten Tipp
Die allseits bekannte und umstrittene Lobauquerung (S1 Wiener Außenring Schnellstraße) ist im Verzeichnis 2 zum Bundesstraßengesetz genannt. Der Bau wäre somit durch die Bundesstraßenverwaltung umzusetzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hätte eine für den Bau erforderliche Dienstanweisung zu erlassen. Dennoch steht der Bau der Lobauquerung vor dem Aus. Bundesministerin Gewessler sieht die Kompetenz bei sich und hat sich klar gegen den Bau der Lobauquerung in Form des Lobautunnels ausgesprochen. Die Konsequenzen dieser Entscheidung könnten viel weitreichender für die Immobilienbranche sein, als man zunächst vermuten mag.
Aufgrund der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/05/0013-17) ist in richtlinienkonformer Auslegung des UVP-G 2000 hinsichtlich des Tatbestandes „Städtebauvorhaben“ im Einzelfall zu prüfen, ob bei dem jeweiligen Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Dies gilt bereits bei Unterschreiten der im UVP-G 2000 normierten Schwellenwerte, was wiederum regelmäßig dazu führt, dass für zahlreiche größere Vorhaben bereits aus Gründen der Rechtssicherheit ein Verfahren geführt wird. Im Rahmen dieses Verfahrens sind insbesondere die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 (u.a. Luft- und Schallimmissionen) zu beschreiben. Obgleich eine tatsächliche Untersagung des Baus der Lobauquerung einer rechtlichen Grundlage bedarf, birgt die angekündigte „Absage“ eine gewisse rechtliche Unsicherheit für bereits anhängige und künftige Verfahren. Solange die S1 als Bundesstraße im Verzeichnis 2 des Bundesstraßengesetzes genannt ist, darf unseres Erachtens vom Bau derselben ausgegangen werden. Aufgrund der bereits jetzt massiv überlasteten Verkehrssituation im 22. Wiener Gemeindebezirk ist jedoch nicht abschätzbar, welche Folgen eine Beseitigung des Lobautunnels aus dem Bundesstraßengesetz auf die Verkehrssituation und somit auch auf zukünftige Wohnbauprojekte im 22. Wiener Gemeindebezirk haben könnte. Eine versierte rechtliche Beratung für UVP-Feststellungsverfahren wird daher dringend empfohlen.
Aufgrund der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2019/05/0013-17) ist in richtlinienkonformer Auslegung des UVP-G 2000 hinsichtlich des Tatbestandes „Städtebauvorhaben“ im Einzelfall zu prüfen, ob bei dem jeweiligen Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Dies gilt bereits bei Unterschreiten der im UVP-G 2000 normierten Schwellenwerte, was wiederum regelmäßig dazu führt, dass für zahlreiche größere Vorhaben bereits aus Gründen der Rechtssicherheit ein Verfahren geführt wird. Im Rahmen dieses Verfahrens sind insbesondere die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 (u.a. Luft- und Schallimmissionen) zu beschreiben. Obgleich eine tatsächliche Untersagung des Baus der Lobauquerung einer rechtlichen Grundlage bedarf, birgt die angekündigte „Absage“ eine gewisse rechtliche Unsicherheit für bereits anhängige und künftige Verfahren. Solange die S1 als Bundesstraße im Verzeichnis 2 des Bundesstraßengesetzes genannt ist, darf unseres Erachtens vom Bau derselben ausgegangen werden. Aufgrund der bereits jetzt massiv überlasteten Verkehrssituation im 22. Wiener Gemeindebezirk ist jedoch nicht abschätzbar, welche Folgen eine Beseitigung des Lobautunnels aus dem Bundesstraßengesetz auf die Verkehrssituation und somit auch auf zukünftige Wohnbauprojekte im 22. Wiener Gemeindebezirk haben könnte. Eine versierte rechtliche Beratung für UVP-Feststellungsverfahren wird daher dringend empfohlen.
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AutorMag. Markus Busta
Tags
Bau
Innovation
Immobilienbranche
Umwelt
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