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Sommer zum TAG: Urlaub auf Balkonien

Was Wohnungseigentümer und Mieter beachten müssen

An warmen Tagen zieht es viele Mieter und Wohnungseigentümer ins Freie. Manch einer sitzt bis in die späten Abendstunden auf dem Balkon und unterhält sich lautstark mit Freunden, andere werfen den Holzkohlegrill an oder nutzen permanent den Gemeinschaftsgarten. Aber ist das erlaubt? Wann wie viel Lärm erlaubt ist und wann nicht, ist oft im Mietvertrag oder der Hausordnung geregelt. Wenn nicht gelten die Immissionsschutzgesetze des jeweiligen Bundeslandes. Demnach müssen sich Hausbewohner fast immer von 22 Uhr bis 6 oder 7 Uhr morgens an die Nachtruhe halten. Auch an Sonn- und Feiertagen ist Stille geboten, in vielen Mietverträgen ist außerdem eine Mittagsruhe zwischen 12 und 14 Uhr verankert. Musik, Gespräche und andere Geräusche müssen in dieser Zeit auf Zimmerlautstärke zurückgedreht werden. Auch gesellige Runden auf dem Balkon sind ab 22 Uhr nur dann gestattet, wenn sie die Nachbarn nicht stören. Unabhängig vom Gemeinschaftsgarten kommt es beim Grillen in Mehrfamilienhäusern häufig zu Meinungsverschiedenheiten. Vor allem, was den Qualm betrifft. Es gibt allerdings Ausnahmen: Ist im Mietvertrag eine Klausel enthalten, die es ausdrücklich untersagt, müssen sich Mieter daran halten. Außerdem muss derjenige, der grillt, darauf achten, dass seine Nachbarn nicht durch Ruß oder Rauch belästigt werden.
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© Cachalot Media House GmbH - Veröffentlicht am 06. Juni 2016 - zuletzt bearbeitet am 07. Oktober 2024


GR
AutorGerhard Rodler
Tags
Wohnen
Gemeinschaftsgarten
Markt
Mietvertrag

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