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Steuer-Geschenke
Alle Jahre wieder stellen Sie sich als Unternehmer die Frage, was Sie Ihren Mitarbeitern zu Weihnachten Gutes tun können. Das Jahr 2020 bietet uns wieder einige Möglichkeiten, die auch steuerlich interessant sind.
Geschenke an Ihre Mitarbeiter sind innerhalb eines Freibetrages von EUR 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, solange es sich um Sachzuwendungen handelt (z.B. Warengutscheine, Goldmünzen). Wird Geld geschenkt, ist das immer steuerpflichtig.
##COVID-19-Prämie für Mitarbeiter
Für Mitarbeiter, die sich aufgrund ihres Einsatzes während der Covid-19-Krise um das Unternehmen besonders verdient gemacht haben, kann eine zusätzliche Bonuszahlung von bis zu EUR 3.000 steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden, ohne Einschränkung auf Branchen oder systemrelevante Tätigkeiten. Es fallen auch keine Lohnnebenkosten wie Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag an. Der steuerfreie Bonus kann auch Mitarbeitern gewährt werden, die sich in Kurzarbeit befinden. Aber auch Sie als Unternehmer können sich das eine oder andere steuerlich attraktive Weihnachtsgeschenk gönnen:
##Spenden aus dem Betriebsvermögen
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind bis max. 10% des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Derartige Spenden müssen bis spätestens 31.12.2020 geleistet werden, um noch zum gewünschten steuerlichen Effekt in 2020 zu führen. Außerdem gibt es die betragsmäßig unbegrenzte Möglichkeit zusätzlicher Betriebsausgaben in Form von Geld- und Sachspenden im Zusammenhang mit der Hilfestellung bei Katastrophen (insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden). Voraussetzung für deren steuerliche Anerkennung ist, dass Sie diese Ausgaben entsprechend vermarkten (z.B. durch Erwähnung auf Ihrer Homepage oder in Werbeprospekten).
##Anschaffung eines Elektroautos
Schon bisher war die Anschaffung eines E-Autos aufgrund des Vorsteuerabzugs auch für die Stromkosten und die Kosten der Stromtankstelle attraktiv: betragen die Anschaffungskosten nicht mehr als EUR 40.000 brutto, steht der volle Vorsteuerabzug zu. Zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Ab EUR 80.000 brutto steht kein Vorsteuerabzug zu. Hybridfahrzeuge fallen nicht in die Begünstigungen der reinen Elektroautos. Daneben fallen auch keine NoVA oder motorbezogene Versicherungssteuer an, und Mitarbeiter, die das E-Auto auch privat nutzen dürfen, müssen keinen Sachbezug versteuern.
Neu ist seit 1.1.2020, dass auch allen Krafträdern mit einem CO²-Emissionswert von 0g/km (z.B. Motorräder, Motorfahrräder, Elektrofahrräder) der Vorsteuerabzug zusteht. Darüber hinaus machen eine staatliche Umweltförderung i.H.v. EUR 5.000 und die Investitionsprämie i.H.v. 14% der Anschaffungskosten sowie je nach Bundesländern unterschiedliche Förderungen die Anschaffung eines Elektroautos äußerst attraktiv. Neu ist auch die Möglichkeit der degressiven Abschreibung für Kfz mit einem CO²-Emissionswert von 0 g/km.
##Gewinnfreibetrag
Gelten die bisher angeführten steuerlichen Begünstigungen für alle Steuerpflichtigen, ist der Gewinnfreibetrag (GFB) nur für natürliche Personen vorgesehen. Der GFB beträgt in Stufen bis zu 13% des Gewinns, max. EUR 45.350 pro Jahr. Ein Grundfreibetrag von 13% von bis zu EUR 30.000 Gewinn steht Steuerpflichtigen automatisch zu (13% von EUR 30.000 = EUR 3.900), auch bei einer Betriebsausgabenpauschalierung. Für Gewinne über EUR 30.000 steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt hat. Begünstigte Investitionen sind ungebrauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren, zB Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, LKW, Hardware und Gebäudeinvestitionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Auch bestimmte Wertpapiere können für die Geltendmachung eines investitionsbedingten GFB herangezogen werden. Das sind alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, die als Deckungswertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.
Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens 4 Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden, sonst kann es zu einer Nachversteuerung kommen. Um den GFB optimal zu nutzen, sollten etwa bis Mitte Dezember auf Basis des erwarteten Gewinns die entsprechenden Wertpapiere gekauft werden.
Ihr Steuerberater steht Ihnen für die Beratung und Berechnung Ihrer steuerlichen Optimierung gerne zur Verfügung.
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AutorMarkus Leonhard, geschäftsführender Gesellschafter der LLP Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH
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