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Diese Steuerbombe platzt 2019!

Verschärfte Regelung für Konstruktionen

Ab 2019 wird es für österreichische Immobilienunternehmen unangenehm - und das ist nicht (nur) aufgrund der steigenden Grundstücks- und Baukosten. Jetzt kommt zumindest für die größeren Unternehmen auch noch eine steuerliche Verschärfung dazu. Das Jahressteuergesetz 2018 normiert erstmalig eine Hinzurechnungsbesteuerung im österreichischen Steuerrecht. Mit 1. Jänner .2019 tritt die Neuregelung in Kraft. Zweck der Hinzurechnungsbesteuerung ist die Beseitigung von Anreizen, um passive Einkünfte (Einkünfte, die nach einem anfänglichen Aufwand automatisiert einlangen, wie z.B. Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden) in niedrig besteuernde Länder zu verlagern. Dies bedeutet, dass bestimmte im Ausland niedrig besteuerte Passiveinkünfte einer beherrschten ausländischen Körperschaft den Besteuerungsgrundlagen der beherrschenden österreichischen Gesellschaft hinzugerechnet werden und daher bereits unmittelbar im Jahr der Gewinnerzielung und unabhängig von einer Ausschüttung der österreichischen Körperschaftssteuer unterworfen werden. Die Hinzurechnungsbesteuerung kommt dann zur Anwendung, wenn mehr als ein Drittel der Einkünfte der beherrschten ausländischen Gesellschaft niedrig besteuerte Passiveinkünfte sind und keine wesentlich eigene wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten dieser Gesellschaft nachgewiesen werden kann („Substanznachweis“). Beherrschung liegt grundsätzlich dann vor, wenn die inländische Körperschaft mehr als 50 Prozent der Stimmrechte, des Kapitals oder Gewinnanspruchs an der ausländischen Gesellschaft oder Betriebsstätte innehat. Zu berücksichtigen sind auch mittelbare Beteiligungen über verbundene Unternehmen. Niedrig besteuerte Einkünfte sind Einkünfte der ausländischen Körperschaft, die einer tatsächlichen Steuerbelastung von 12,5 Prozent oder weniger unterliegen. Ab 01.01.2019 entfällt die bisherige Regelung für sog. Portfoliobeteiligungen, also von österreichischen Kapitalgesellschaften gehaltene unter 10-Prozent-Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz in anderen EU- Mitgliedstaaten oder Drittstaaten. Zdenka Lampl, Berufsanwärterin bei SOT Süd-Ost Treuhand Libertas Intercount: „Aufgrund dieser neuen Rechtslage ist es bereits jetzt empfehlenswert, die grundsätzliche Anwendbarkeit der neuen Bestimmung auf bestehende ausländische Gesellschaften zu überprüfen und gegebenenfalls Anpassungen in der Tätigkeits- und Vermögensstruktur durchzuführen.“
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© Cachalot Media House GmbH - Veröffentlicht am 20. Dezember 2018 - zuletzt bearbeitet am 07. Oktober 2024


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AutorGerhard Rodler
Tags
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