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OGH: Kein Mietzinsentfall
Umsatzrückgang kein Minderungsgrund
Gute Chancen für Vermieter auch in der coronabedingten Schließzeit Anrecht auf Geschäftsraummieten zu bekommen. Ein - auch von immoflash bereits berichteter - Prozess zwischen Vermieter und einem Reisebüro wurde nun vom OGH entschieden. Wie "Die Presse" am Freitag berichtete, reiche ein pandemiebedingter Umsatzrückgang allein noch nicht aus, um einen Anspruch des Mieters auf Entfall oder Minderung des Mietzinses zu haben. Der 16. März bis 30. April 2020 und auch noch im Mai für Kunden geschlossen geblieben war. Der OGH sprach jedoch dem Vermieter einen Großteil des eingeklagten Mietzinses zu.
Damit wird das Urteil des Erstgerichtes laut dem Bericht im wesentlichen bestätigt. Relevant auch für alle anderen österreichischen Vermietern von Gewerbeflächen ist dabei die Begründung, Demnach gelte, dass Umsatzeinbußen nur dann für eine Minderung des Mietzinses genutzt werden könnten, wenn die behördliche Schließung des Geschäftslokals dafür kausal gewesen sei, nicht aber, wenn diese auf andere Gründe, wie z.B. die Verminderung der Reiseaktivitäten zurückzuführen seien. Konkret handelt es sich im vorliegenden Fall um ein Reisebüro, welches aufgrund der Pandemie de facto ein Geschäft hatte.
Selbst ein erheblicher Rückgang des Umsatzes rechtfertige allein noch nicht eine Mietzinsreduktion, so der OGH. Anders würde der Fall aber liegen, wenn dieser Umsatzrückgang auf (behördliche) Einschränkungen der Benutzbarkeit des Objektes zurückzuführen sei.
Ein voller Erfolg für Vermieter ist das freilich nicht - ein Hoffnungsschimmer aber schon. Denn die Dauer der behördlichen Schließung ist davon nicht umfasst. Insofern bleibt der aktuell laufende Rechtsstreit rund um das Café Landtmann daher weiter spannend. Wohl erst nach diesem ebenso beispielgebenden Prozess dürfte es eine Reihe weiterer gerichtlicher Auseinandersetzung geben.
GR
AutorGerhard Rodler
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