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VfGH über Wertsicherungsklausel
Antrag zweier Immobilienunternehmen abgewiesen
Seit längerer Zeit schwebt ein OGH-Entscheid über die Wertsicherungsklausel wie ein Damoklesschwert über zigtausende Vermieter. Demnach könnten die Wertsicherungsklausel in Mietverträgen unzulässig sein. Im schlimmsten Fall droht Vermietern, dass sie die Mieterhöhungen der vergangenen 30 Jahre zurückzahlen müssen.
Der VfGH hat nun kürzlich entschieden, dass die Beschränkung von Wertsicherungsklauseln durch das Konsumentenschutzgesetz nicht verfassungswidrig ist. Zwei Immobilienunternehmen hatten einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Laut dem VfGH würde zwar die Bestimmung im Konsumentenschutzgesetz in das Eigentumsrecht des Vermieters eingreifen. Diese Regelung diene aber "legitimen, im öffentlichen Interesse liegenden Zielen des Verbraucherschutzes" und sei auch nicht unverhältnismäßig.
Laut Anton Holzapfel, Geschäftsführer des Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft (ÖVI) hat diese jüngste Entscheidung keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen auf Einzelfälle. Es sei nun aber für die Regierung nicht einfacher geworden die OGH-Entscheide rechtlich zu kitten. Zudem steige damit der Druck, insbesondere auf institutionellen Investoren, Abschreibungen aufgrund der OGH-Entscheide einzuplanen. "Im Einzelfall ist aber noch offen, ob Rückzahlungen aufgrund von Wertsicherungsklauseln erfolgen müssen", so Holzapfel.
Im Regierungsprogramm wurde bereits einen gesetzlichen Eingriff in die Wertsicherungsklauseln sowie eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf maximal fünf Jahre vereinbart. Beschlossen wurde der gesetzliche Eingriff aber bis dato noch nicht. Vizekanzler Babler kündigte kürzlich aber eine baldige Lösung an.
Der VfGH hat nun kürzlich entschieden, dass die Beschränkung von Wertsicherungsklauseln durch das Konsumentenschutzgesetz nicht verfassungswidrig ist. Zwei Immobilienunternehmen hatten einen Antrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Laut dem VfGH würde zwar die Bestimmung im Konsumentenschutzgesetz in das Eigentumsrecht des Vermieters eingreifen. Diese Regelung diene aber "legitimen, im öffentlichen Interesse liegenden Zielen des Verbraucherschutzes" und sei auch nicht unverhältnismäßig.
Laut Anton Holzapfel, Geschäftsführer des Österreichischer Verband der Immobilienwirtschaft (ÖVI) hat diese jüngste Entscheidung keine unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen auf Einzelfälle. Es sei nun aber für die Regierung nicht einfacher geworden die OGH-Entscheide rechtlich zu kitten. Zudem steige damit der Druck, insbesondere auf institutionellen Investoren, Abschreibungen aufgrund der OGH-Entscheide einzuplanen. "Im Einzelfall ist aber noch offen, ob Rückzahlungen aufgrund von Wertsicherungsklauseln erfolgen müssen", so Holzapfel.
Im Regierungsprogramm wurde bereits einen gesetzlichen Eingriff in die Wertsicherungsklauseln sowie eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf maximal fünf Jahre vereinbart. Beschlossen wurde der gesetzliche Eingriff aber bis dato noch nicht. Vizekanzler Babler kündigte kürzlich aber eine baldige Lösung an.
SP
AutorStefan Posch
Tags
Wertsicherungsklausel
Anton Holzapfel
ÖVI
Lukas Vytisk-Souffray
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