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Volles Rohr

Die Kolumne von und mIt Thomas RohR

Bemerkungen zu einzelnen Punkten des Mietrechtsvorschlages: [*]Zur Freigabe des Mietzinses (Pkt. 3): Der freie Preis ist das wesentliche Merkmal der Wettbewerbswirtschaft, in der sich unter Wettbewerbsdruck der günstigste (= „gerechte“) Preis einstellt und sich gleichzeitig nach den Ansprüchen und Möglichkeiten des Konsumenten richtet (das wären ca. 75 Prozent dessen, was heute die Gemeinnützigen für den Quadratmeter Neubau bezahlen). Andererseits wird der Konsument sein Konsumverhalten nach seinen Einkommensverhältnissen gestalten, im Falle des Mietenmarktes also die Größe und Lage der gewünschten Wohnung seinen finanziellen Möglichkeiten anpassen. Im Übrigen wird er seinen Konsumbedürfnissen auch seine Arbeitsleistung (Wochenarbeitszeit, Feiertage, Urlaubsdauer, Rentenantrittsalter) anpassen. Für jene Gruppe von Menschen, die aus Schicksalsgründen oder trotz größter Anstrengung von Obdachlosigkeit bedroht sind, sind die sozialen Einrichtungen des Staates oder der Kommunen und nicht die Wirtschaft zuständig. Die Wohnung zum normalen Konsumgut zu machen, ist auch Aufgabe eines modernen Mietrechts. Um dieses Ziel zu erreichen, muss es ein starkes Angebot am Wohnungsmarkt geben. Eine der notwendigen Bedingungen dafür ist der freie Mietzins.[[br]][[br]]Bei der Konzipierung eines neuen Mietrechts kann man davon ausgehen, dass sich sowohl beim angemessenen Zins als auch innerhalb des Richtwertsystems die heutige Mietenhöhe bereits an die Höhe eines Mietzinses, der frei vereinbart werden darf, stark angenähert hat. Bei der vorgeschlagenen völligen Freigabe der Mietzinse wird sich die Höhe der frei vereinbarten Mietzinse gegenüber dem in den letzten Jahren üblicherweise vereinbarten Zins nur mehr geringfügig erhöhen. Das Problem der bestehenden Altmietverhältnisse wird durch die marktgemäße Regelung des Eintrittszinses innerhalb weniger Jahre wesentlich an Bedeutung verlieren. [*]Zu den übrigen Bestimmungen des Mietrechtsvorschlags: Ein strenger Kündigungsschutz (Pkt. 4) samt Eintrittsrechten der nahen Angehörigen trägt dem Bedürfnis der Menschen Rechnung, sich in einer Wohnung auf Dauer einzurichten, den Arbeitsplatz in erträglicher Entfernung zu haben, sich einen Freundeskreis in seiner Umgebung aufzubauen und im Alter die Wohnung seinen Angehörigen übertragen zu können. Der Wettbewerb am Markt verlangt, dass die Qualität von Waren definiert, transparent und vergleichbar ist. Daher soll die Ausstattung der Wohnung im Gesetz festgelegt (Pkt. 2), die Übernahme von Erhaltungspflichten sachgerecht geregelt sein und dabei zwischen Dauermietverhältnis und befristetem unterschieden werden (Pkt. 8–10). Die Spannung, die durch Dauermietverhältnis und gleichzeitigen Kündigungsschutz entsteht, soll durch die fünfjährliche Anpassung (Pkt. 5) an den Marktzins überwunden werden. Die Ausweichmöglichkeit der Befristung von Mietverträgen soll hintangehalten werden (Pkt. 4c).
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© Cachalot Media House GmbH - Veröffentlicht am 27. Mai 2014 - zuletzt bearbeitet am 07. Oktober 2024


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AutorThomas Rohr
Tags
Wohnen
Meinung
Mietrecht
Mietzins
Markt
Tax & Law
Kündigungsschutz
Volles Rohr

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