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Vorsteuerabzugs­berechtigung bei Istbesteuerung

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde die Überrechnung der Vorsteuern bei Ankauf von Vorsorgewohnungen wesentlich geändert. Bei Vermietung einer Vorsorgewohnung hatte man schon bisher bei Unterschreiten der Umsatzgrenze von 110.000,00 Euro die Einnahmen nach Vereinnahmung (Istbesteuerung) zu besteuern. Die Steuerschuld bei Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten entsteht im Zeitpunkt der Bezahlung durch den Leistungsempfänger. Der Vorsteuerabzug stand jedoch grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2012 auch bei Istbesteuerung nicht erst nach erfolgter Bezahlung, sondern bereits zum Zeitpunkt, in dem die Lieferung oder Leistung ausgeführt wurde und die Rechnung vorlag zu. Durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 wurde der Vorsteuerabzug für Istbesteuerer grundlegend geändert. Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2012 an Istbesteuerer ausgeführt werden, erst im Zeitpunkt der Bezahlung und bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung. Ausgenommen von dieser Regelung sind Versorgungsunternehmen im Sinne des § 17 Absatz 1 zweiter Satz UStG sowie die nach Ist-System versteuernden Unternehmen mit Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit, deren Umsätze im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 Millionen Euro (ohne Hilfsgeschäfte) überstiegen haben. In der Praxis wird von Vorsteuerabzugsberechtigten vor allem beim Vorliegen hoher Rechnungen häufig Überrechnung der Umsatzsteuerschuld vereinbart, um den zusätzlichen Finanzierungsbedarf in Höhe der Umsatzsteuer zu vermeiden. Durch die Überrechnung wird das Vorsteuerguthaben vom Finanzamtskonto des Leistungsempfängers auf jenes des Leistungserbringers übertragen und mit dessen Umsatzsteuerschuld verrechnet. Der Leistungsempfänger muss dadurch nur noch den Nettobetrag bezahlen und erspart sich den zusätzlichen Aufwand für die Zwischenfinanzierung der Umsatzsteuer. Erfolgt die Bezahlung durch den Istbesteuerer nicht oder nicht vollständig im Monat der Ausführung der Lieferung oder Leistung, führt die Neuregelung jedoch dazu, dass die Umsatzsteuerschuld des Leistungserbringers und das Vorsteuerguthaben des Leistungsempfängers zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstehen. Eine Überrechnung ist folglich nicht möglich. Darüber hinaus scheitert die Überrechnung auch daran, dass der Leistungsempfänger bei Istbesteuerung nur den im gezahlten Betrag enthaltenen Steuerbetrag als Vorsteuer abziehen darf. Wird Überrechnung vereinbart und folglich nur der Nettobetrag bezahlt, so steht der Vorsteuerabzug zum Beispiel bei einer Rechnung über 100.000,00 Euro zuzüglich 20 Prozent Umsatzsteuer nur in Höhe von 16.666,67 Euro zu. Dieses Problem bestand in der Bauwirtschaft im Bereich der Anzahlungsbesteuerung schon bisher. Im Bereich der Vorsorgewohnungen ist es allerdings nunmehr neu entstanden und würde dazu führen, dass Käufer einer Vorsorgewohnung die Vorsteuer zusätzlich zwischenfinanzieren müssen, bis das Guthaben vom Finanzamt refundiert wird, da die Überrechnung grundsätzlich nicht funktioniert. Eine mögliche Lösung stellt das Optieren zur Sollbesteuerung durch einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt dar. Der Antrag muss spätestens zum Termin der Abgabe der ersten Voranmeldung für diesen Veranlagungszeitraum gestellt werden. Unternehmer, die monatliche Voranmeldungen abzugeben haben (verpflichtend bei Umsätzen im vorangegangenen Kalenderjahr von mehr als 100.000,00 Euro), müssen den Antrag somit bis spätestens 15. März stellen. Bei quartalsweiser Einreichung der Voranmeldungen (Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr bis zu 100.000,00 Euro) ist der Antrag bis 15. Mai einzubringen. «
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© Cachalot Media House GmbH - Veröffentlicht am 18. Juli 2013 - zuletzt bearbeitet am 07. Oktober 2024


KF
AutorKarin Fuhrmann
Tags
Tax & Law
Vorsorgewohnung
Abgabenänderungsgesetz 2012
Vorsteuer
Istbesteuerung

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