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Mindestgröße in Wien bleibt bei 30 m²
Ursprünglicher Entwurf der Bauordnung gekippt
Große Aufregung in der Immobilienbranche. Die im ursprünglichen Gesetzentwurf der neuen Wiener Bauordnung vorgesehene Reduzierung der Mindestgröße von Wohnungen von bisher 30 m² auf künftig 25 m² ist nun plötzlich doch kein Thema mehr. Die ebenfalls geplante Aufhebung der bisher verpflichtenden Trennung von Bad und Toilette in Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen ist ebenso im endgültigen Entwurf, dessen Begutachtung abgeschlossen wurde, nicht mehr vorgesehen. Informierte Kreise sehen den Grund für den Rückzieher bei der Arbeiterkammer, die gegen die zwei Bestimmungen lobbyiert haben soll. Im Fall einer Partnerschaft oder von Nachwuchs, sei diese Größe nicht mehr zumutbar und mache einen teuren Wohnungswechsel notwendig, heißt es in einer Stellungnahme der AK. Auch die geplante Erleichterung der verpflichteten Trennung von Bad und Toilette kritisierte die AK. Thomas Ritt, Leiter der AK Abteilung Kommunalpolitik, argumentiert: "Wir brauchen mehr bezahlbare Wohnungen in Wien, aber die müssen auch lebenswert bleiben."
"Es hat sich gezeigt, dass eine Wohnung mit 25 m² heutzutage den gleiche Wohnkomfort bieten kann, wie eine 30 Quadratmeter-Wohnung", meint Georg Edlauer, Fachverbandsobmann der Immobilien und Vermögenstreuhänder zum immoflash. Edlauer fragt sich auch, wem die Änderung etwas bringen soll. "Ein potenzieller Käufer muss jetzt 20 Prozent mehr Fläche bezahlen, obwohl er diese gar nicht braucht", argumentiert er.
Auch Georg Flödl, Präsident des Österreichischer Verband der Immobilientreuhänder (ÖVI) zeigt sich gegenüber dem immoflash enttäuscht: "Es ist sehr schade, dass die Stadt Wien eine Chance für eine Deregulierung verpasst hat." Die Stadt Wien habe anscheinend der Mut verlassen, so Flödl, der sich auch erstaunt zeigt, dass Mietrecht am Rücken der Wiener Bauordnung gemacht wird.
Die Novelle der Wiener Bauordnung soll am 29. November im Wiener Landtag beschlossen werden.
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AutorStefan Posch
Tags
Wien
Wohnen
Markt
ÖVI
Bauordnung
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