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Zahlreiche Erleichterungen in Kraft
Stopp von vielen Fristen, auch bei Gewährleistung
Erleichterungen gibt es für die Unternehmen - und damit auch alle Branchenteilnehmer der Immobilienwirtschaft - auch im Rechts- und Finanzbereich. Die Steuerberaterin und TPA Partnerin Anja Cupal hat die wesentlichen Inhalte der Regierungsvorlage zusammengefasst.
Alle (noch nicht abgelaufenen) gerichtlichen Fristen (Bezirksgericht, Landesgericht, Oberlandesgericht, OGH, VwGH und VfGH) sowie die Fristen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren werden bis 30.4.2020 unterbrochen und beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass niemand negative verfahrensrechtliche Konsequenzen aus der aktuellen Situation tragen muss.
Dies gilt natürlich auch für Fristen für die Offenlegung von Jahresabschlüssen beim Firmenbuchgericht. Auch diese Fristen werden bis 30.4.2020 unterbrochen. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr kann somit bis mindestens 30.4.2020 fristwahrend die Offenlegung vorgenommen werden.
Materiellrechtliche Verjährungsfristen (Fristen, bis zu denen etwas gerichtlich geltend gemacht werden muss, um die Möglichkeit, klagen zu können, nicht zu verlieren) werden bis mindestens 30.4.2020 gehemmt. Diese Fristen verlängern sich im Anschluss um den Zeitraum der jeweiligen Hemmung. Für die zukünftige Beurteilung der Verjährung ist auf diesen Zeitraum Bedacht zu nehmen. Das betrifft insbesondere aber nicht ausschließlich: Verjährung von Forderungen, Verjährung von Gewährleistungsansprüchen und Verjährung von Schadenersatzansprüchen. Auch Exektiutionen sind nun gestoppt, ebenso wie die Insolvenzantragspflicht von 60 auf 120 Tage verlängert wird.
Außerdem gilt: Gemeinsam schaffen wir es.
GR
AutorGerhard Rodler
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