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Verfassungsklagen gegen BauO-Novelle
Kurzzeitvermietungsverbot in Wien sei kompetenzwidrig erlassen worden
Die Initiative Wiener Apartmentvermieter hat zwei Verfassungsklagen gegen das Verbot der Kurzzeitvermietung eingebracht, das mit 2. Juli 2024 auf ganz Wien ausgeweitet wurde. Die Betroffenen argumentieren, dass die gesetzlichen Bestimmungen kompetenzwidrig erlassen wurden, das Land Wien diese Bestimmungen also gar nicht erlassen hätte dürfen, was der Verfassungsgerichtshof selbst in der Vergangenheit bereits so entschieden hat.
Wien hat bereits mehrfach die touristische Vermietung von Wohnraum reguliert. Bereits seit 2018 ist in Wohnzonen (das sind im Wesentlichen die Bezirke innerhalb des Gürtels) laut § 7a Abs 3 Wr. BauO die gewerbliche Nutzung von Wohnungen für kurzfristige Beherbergungszwecke untersagt. Mit der im Dezember 2023 beschlossenen Bauordnungsnovelle hat Wien die Regelungen neuerlich verschärft: Ab heute dürfen Wohnungen auch außerhalb von Wohnzonen nur noch für maximal 90 Tage im Jahr zu kurzfristigen Beherbergungszwecken vermietet werden. Eine darüberhinausgehende Vermietung ist nur nach Erlangung einer Ausnahmegenehmigung zulässig.
„Die Genehmigung setzt, neben anderen Erfordernissen, die Unterschrift sämtlicher (Mit-)Eigentümer:innen voraus, auch wenn diese bereits ihre Zustimmung zur kurzfristigen Vermietung zu Beherbergungszwecken im Wohnungseigentumsvertrag erteilt haben. Das Verfahren wird dadurch erheblich erschwert“, führt Martin Trapichler, der auf Immobilienrecht spezialisierte Rechtsanwalt der Initiative Wiener Apartmentvermieter, aus. „Die erste Klage richtet sich gegen die Beschränkung der Kurzzeitvermietung innerhalb von Wohnzonen. Die zweite Klage zielt auf die beschränkenden Bestimmungen außerhalb von Wohnzonen ab“, ergänzt Trapichler.
Wien hat bereits mehrfach die touristische Vermietung von Wohnraum reguliert. Bereits seit 2018 ist in Wohnzonen (das sind im Wesentlichen die Bezirke innerhalb des Gürtels) laut § 7a Abs 3 Wr. BauO die gewerbliche Nutzung von Wohnungen für kurzfristige Beherbergungszwecke untersagt. Mit der im Dezember 2023 beschlossenen Bauordnungsnovelle hat Wien die Regelungen neuerlich verschärft: Ab heute dürfen Wohnungen auch außerhalb von Wohnzonen nur noch für maximal 90 Tage im Jahr zu kurzfristigen Beherbergungszwecken vermietet werden. Eine darüberhinausgehende Vermietung ist nur nach Erlangung einer Ausnahmegenehmigung zulässig.
„Die Genehmigung setzt, neben anderen Erfordernissen, die Unterschrift sämtlicher (Mit-)Eigentümer:innen voraus, auch wenn diese bereits ihre Zustimmung zur kurzfristigen Vermietung zu Beherbergungszwecken im Wohnungseigentumsvertrag erteilt haben. Das Verfahren wird dadurch erheblich erschwert“, führt Martin Trapichler, der auf Immobilienrecht spezialisierte Rechtsanwalt der Initiative Wiener Apartmentvermieter, aus. „Die erste Klage richtet sich gegen die Beschränkung der Kurzzeitvermietung innerhalb von Wohnzonen. Die zweite Klage zielt auf die beschränkenden Bestimmungen außerhalb von Wohnzonen ab“, ergänzt Trapichler.
LP
AutorLeon Protz
Tags
Wien
Kurzzeitvermietung
Martin Trapichler
Initiative Wiener Apartmentvermieter
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