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Neues Raumplanungsgesetz in Vorarlberg
Auch Zweitwohnungsabgabegesetz wurde überarbeitet
In Vorarlberg wurde das Raumplanungsgesetzes (RPG) und des Zweitwohnungsabgabegesetzes (ZAG) überarbeitet. Beide Gesetze sind Bestandteile des Wohnbau-Pakets des Landes Vorarlberg.
Der zuständige Landesrat Marco Tittler hob gestern nach der Vorarlberger Regierungssitzung insbesondere drei Neuerungen hervor: Das RPG gibt den Gemeinden die Möglichkeit, Vorbehaltsflächen künftig auch für den Zweck der Errichtung von förderbarem Wohnbau festzulegen. Es soll auch die Umgehung der bestehenden Ferienwohnungsregelungen verhindert werden, indem die Bestimmungen betreffend eine solche Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen verschärft werden. Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen – also beispielsweise Stromversorger, Müllentsorgungsunternehmen usw. – werden verpflichtet, Auskünfte zu einem bestimmten Nutzer:innenverhalten zu erteilen und verbrauchsbezogene Daten zu übermitteln, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen eine unzulässige Nutzung als Ferienwohnung anzunehmen ist.
Und schließlich wird auch die Bestandsregelung erweitert. Damit sind künftig bei ganzjährig bewohnten Wohngebäuden im Freihaltegebiet Zubauten unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das soll die bessere Nutzung des Bestandes ermöglichen und einer Ausdehnung von Siedlungsgebieten entgegenwirken. Zugleich soll damit sichergestellt werden, dass in den Gemeinden eine flächendeckende Ausweisung von Freihaltegebieten weiterhin durchgeführt werden kann.
Es wird auch eine Photovoltaikanlagen-Pflicht für Einkaufszentren eingeführt, damit diese einen entsprechenden Beitrag zur Deckung ihres Energiebedarfes aus erneuerbaren Quellen leisten. Außerdem wird den Gemeinden mehr Spielraum im Bebauungsplan eingeräumt, indem sie künftig auch Festlegungen betreffend die Begrünung von Bauwerken treffen können.
Die vom Land Vorarlberg neu eingeführte Abgabe auf Zweitwohnsitze - wie im immoflash Morgenjournal berichtet - beträgt maximal 2.775 Euro pro Wohnung und Jahr. Das der Abgabe zugrunde liegende Gesetz wurde bereits im Vorarlberger Landtag beschlossen. Die Novelle wird mit 1. Jänner 2024 in Kraft treten. Den konkreten Abgabensatz müssen die Gemeinden festlegen. Bisher beschränkt sich die Zweitwohnungsabgabe in Vorarlberg auf Tourismusgebiete. Mit der Novellierung des entsprechenden Gesetzes werden nun alle Zweitwohnungen, inkl. leer stehende bzw. unbewohnte Immobilien, im Land erfasst. Landesrat Tittler sagte dazu, das man damit einerseits einen Anreiz zur Aktivierung von bereits vorhandenem Wohnraum schaffen wolle und andererseits diene die Abgabe insbesondere der Abdeckung des Infrastrukturaufwands jener Gemeinden, die einen hohen Zweitwohnungsanteil haben. Gewünscht war das von den Kommunen selbst. Insgesamt hatten laut Tittler 17 Kommunen aus der Bodensee-Region um die Schaffung einer solchen Möglichkeit gebeten. Ob eine Zweitwohnungsabgabe eingehoben wird oder nicht, obliegt der jeweiligen Gemeinde. Tittler ging davon aus, dass mindestens die Tourismusgemeinden, die diese Abgabe schon haben, sowie die 17 Orte davon Gebrauch machen werden. Der Abgabepflicht unterliegen alle Wohnungen, die in Summe mehr als 26 Kalenderwochen im Kalenderjahr nicht mit einem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Als Bemessungsgrundlage für die Abgabe wird die Geschoßfläche der Zweitwohnung herangezogen.
Der zuständige Landesrat Marco Tittler hob gestern nach der Vorarlberger Regierungssitzung insbesondere drei Neuerungen hervor: Das RPG gibt den Gemeinden die Möglichkeit, Vorbehaltsflächen künftig auch für den Zweck der Errichtung von förderbarem Wohnbau festzulegen. Es soll auch die Umgehung der bestehenden Ferienwohnungsregelungen verhindert werden, indem die Bestimmungen betreffend eine solche Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen verschärft werden. Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen – also beispielsweise Stromversorger, Müllentsorgungsunternehmen usw. – werden verpflichtet, Auskünfte zu einem bestimmten Nutzer:innenverhalten zu erteilen und verbrauchsbezogene Daten zu übermitteln, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen eine unzulässige Nutzung als Ferienwohnung anzunehmen ist.
Und schließlich wird auch die Bestandsregelung erweitert. Damit sind künftig bei ganzjährig bewohnten Wohngebäuden im Freihaltegebiet Zubauten unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Das soll die bessere Nutzung des Bestandes ermöglichen und einer Ausdehnung von Siedlungsgebieten entgegenwirken. Zugleich soll damit sichergestellt werden, dass in den Gemeinden eine flächendeckende Ausweisung von Freihaltegebieten weiterhin durchgeführt werden kann.
Es wird auch eine Photovoltaikanlagen-Pflicht für Einkaufszentren eingeführt, damit diese einen entsprechenden Beitrag zur Deckung ihres Energiebedarfes aus erneuerbaren Quellen leisten. Außerdem wird den Gemeinden mehr Spielraum im Bebauungsplan eingeräumt, indem sie künftig auch Festlegungen betreffend die Begrünung von Bauwerken treffen können.
Die vom Land Vorarlberg neu eingeführte Abgabe auf Zweitwohnsitze - wie im immoflash Morgenjournal berichtet - beträgt maximal 2.775 Euro pro Wohnung und Jahr. Das der Abgabe zugrunde liegende Gesetz wurde bereits im Vorarlberger Landtag beschlossen. Die Novelle wird mit 1. Jänner 2024 in Kraft treten. Den konkreten Abgabensatz müssen die Gemeinden festlegen. Bisher beschränkt sich die Zweitwohnungsabgabe in Vorarlberg auf Tourismusgebiete. Mit der Novellierung des entsprechenden Gesetzes werden nun alle Zweitwohnungen, inkl. leer stehende bzw. unbewohnte Immobilien, im Land erfasst. Landesrat Tittler sagte dazu, das man damit einerseits einen Anreiz zur Aktivierung von bereits vorhandenem Wohnraum schaffen wolle und andererseits diene die Abgabe insbesondere der Abdeckung des Infrastrukturaufwands jener Gemeinden, die einen hohen Zweitwohnungsanteil haben. Gewünscht war das von den Kommunen selbst. Insgesamt hatten laut Tittler 17 Kommunen aus der Bodensee-Region um die Schaffung einer solchen Möglichkeit gebeten. Ob eine Zweitwohnungsabgabe eingehoben wird oder nicht, obliegt der jeweiligen Gemeinde. Tittler ging davon aus, dass mindestens die Tourismusgemeinden, die diese Abgabe schon haben, sowie die 17 Orte davon Gebrauch machen werden. Der Abgabepflicht unterliegen alle Wohnungen, die in Summe mehr als 26 Kalenderwochen im Kalenderjahr nicht mit einem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Als Bemessungsgrundlage für die Abgabe wird die Geschoßfläche der Zweitwohnung herangezogen.
EK
AutorElisabeth K. Fürst
Tags
Vorarlberg
Zweitwohnsitzabgabe
Marco Tittler
Raumplanungsgesetz
Zweitwohnsitz
wohnbau
PV-Pflicht
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